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ASoK 12, Dezember 1999, Seite 366

Was ändert sich ab 1. 1. 2000 in der Sozialversicherung?

Tips zur rechtzeitigen Planung

Dr. Wolfgang Höfle

1. Aufhebung der „Subsidiarität" in der Krankenversicherung

Gesetzliche Grundlagen

Aufhebung der Subsidiarität: § 274 Abs. 2 GSVG, § 263 Abs. 1 BSVG

Dauerausnahme für GSVG-/BSVG-Pensionisten: § 274 Abs. 2 GSVG, § 263 Abs. 4 BSVG

Zehntelregelung: § 274 Abs. 4 GSVG, § 263 Abs. 5 BSVG

Gewerbetreibende, neue Selbständige und bestimmte Freiberufler, die bei der Gebietskrankenkasse ein Dienstverhältnis mit einem Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze (1999: 3.899 S p. M.) haben, müssen für ihre selbständigen Einkünfte keine Krankenversicherungsbeiträge zahlen.

Ab wird dieses „Schlupfloch" zwar beseitigt, allerdings mit einer zehnjährigen Übergangsregelung. Im Jahr 2000 ist erst ein Zehntel der Beiträge für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu zahlen, im Jahr 2001 zwei Zehntel usw., bis erst im Jahr 2009 die vollen Krankenversicherungsbeiträge als Selbständiger anfallen.

Eine Netto-Einsparung von rund 15.000 S p. a. ist keine Seltenheit. Die tatsächliche Netto-Einsparung hängt von einigen Faktoren ab, z. B. Grenzsteuersatz des Dienstgebers und Dienstnehmers, Gehaltssumme der beim Dienstgeber sonst noch tätigen Dienstnehmer, Mitgliedschaft des Dienstgebers bei der Wirtschaftskammer. Zu beachten ist auch, daß die Anstellung von Verwandten von den Behörden mit besonderem Argwohn betrachtet wird. Nach...

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