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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 335

VfGH: § 22 d Abs. 2 - 5 Arbeitsruhegesetz

§ 22 d Abs. 2–5 ARG ist nicht verfassungswidrig. – (§ 22 d Abs. 2–5 ARG)

„Der Antrag hält die Regelung für unverhältnismäßig, nicht durch das öffentliche Interesse geboten und sachlich nicht gerechtfertigt, jedenfalls aber für zu weit gehend. Er übersieht dabei, daß der Verfassungsgerichtshof schon das Verbot des Offenhaltens an Samstagnachmittagen angesichts der besonderen Funktion des Wochenendes für Freizeit, Erholung und soziale Integration als verfassungsmäßig erkannt und nur Regelungen als verfassungswidrig aufgehoben hat, die selbst im Falle einer besonders gelegenen Nachfragesituation das Offenhalten über die Sperrzeit hinaus verboten und die Entscheidung über die vom Gesetz als notwendig anerkannte Möglichkeit der Verlängerung der Offenhaltezeit einem Verwaltungsorgan (dem Landeshauptmann) übertragen hatten (VfSlg. 12.094/1989 und 13.318/1992). Im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung von Begrenzungen der Ladenöffnungszeiten ist der Gerichtshof davon ausgegangen, daß mit solchen Regelungen keineswegs nur gesundheitspolitische, sondern in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise auch sozial- und familienpolitische Ziele verfolgt werden (VfSlg. 12.094/1989 und 13.567/1993),...

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