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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 332

OGH: KV für Angestellte von Versicherungsunternehmen - Außendienst

§ 4 Abs. 2 Z 2 des Kollektivvertrages für Angestellte von Versicherungsunternehmen – Außendienst (KVA) verstößt, soweit er für den Ausgleich des Provisionsentganges während des Urlaubs nur die Abschlußprovision einbezieht, nicht gegen § 6 UrlG oder dessen näher regelnde Bestimmung des § 2 Abs. 4 Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG vom . – (§ 6 UrlG, § 2 Abs. 4 Generalkollektivvertrag über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG vom , § 4 Abs. 2 Z 2 KVA)

„Der Provisionsbegriff des § 2 Abs. 4 Generalkollektivvertrag umfaßt nämlich nur Provisionen, die im Sinne des Ausfallsprinzips während der Urlaubszeit entstanden wären, wenn die Arbeitsleistung im erwarteten Ausmaß erbracht worden wäre. Nur die Abschlußprovision ist unmittelbar mit einer akquisitorischen Tätigkeit verbunden, die während des Urlaubs wegfällt, sodaß diesbezüglich ein unmittelbarer Ausfall eintritt. Die Betreuungsprovision, deren Zweck die Erhaltung, Erneuerung und Erweiterung des bestehenden Versicherungsbestandes ist, läuft ungeachtet des Urlaubs weiter, sodaß bei aufrechtem Dienstverhältnis grundsätzlich kein Entgeltausfall eintritt. Sie ist daher von den Regelungen des § 6 UrlG, die den Ausfall währen...

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