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Einleitung des Erwachsenenschutzverfahrens – Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung
iFamZ 2020/31
§§ 116a ff AußStrG; § 4a ErwSchVG; § 271 ABGB
Auch nach neuer Rechtslage ist kein formeller Beschluss auf Einleitung des Verfahrens nach den § 116a ff AußStrG vorgesehen. Wie bisher ist der erste „Beschluss“ des Gerichts, der seinen Willen unzweifelhaft erkennen lässt, die Voraussetzungen der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person im in § 116a ff AußStrG geregelten Verfahren zu prüfen, als Beschluss auf Verfahrenseinleitung anzusehen (zB die Beauftragung des Erwachsenenschutzvereins mit einer Abklärung im Sinne des § 4a ErwSchVG).
Auch nach dem neuen Recht müssen schon für die Einleitung des Verfahrens begründete und konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen.
Das Erstgericht beauftragte mit Beschluss vom den Erwachsenenschutzverein VertretungsNetz mit der – im Beschluss näher umschriebenen – Abklärung im Sinne des § 4a ErwSchVG.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betroffenen hiergegen keine Folge und begründete dies im Wesentlichen damit, dass auf Grund der Anregung der Universitätsklinik für Psychiatrie, der Eigeninteressen nicht zu unterstellen seien, und unter Bedachtnahme auf den sonstigen Akteninhalt, aus dem s...