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ASoK 10, Oktober 1999, Seite 330

OGH: Abfertigung nach IESG / Zinsen

Für nach § 1 a IESG gesicherte Abfertigungsansprüche gebühren Zinsen ab Fälligkeit des Grundanspruches. – (§§ 1 a und 3 Abs. 2 Z 2 IESG)

„Die Revision ist zulässig, weil zur Kernfrage,ob ein Arbeitnehmer, der gemäß § 1 a IESG Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld hat, auch einen Anspruch auf Verzinsung i. S. d. § 3 Abs. 2 Z 2 (nunmehr § 3 Abs. 2) IESG hat, oberstgerichtliche Rechtsprechung fehlt und diese Frage auch von der Lehre nicht behandelt wird.

[...] Der Anspruch nach § 1 a IESG wurde offenbar aus Übersichtsgründen nicht in den Katalog nach § 1 Abs. 2 IESG aufgenommen, sondern in einem eigenen Paragraphen S. 331geregelt und dort auch gewisse Sonderbestimmungen, die sich aus der von den sonstigen gesicherten Ansprüchen abweichenden Konstruktion ergeben, getroffen. Zuzugeben ist, daß Zinsen in § 1 a Abs. 2 IESG nicht ausdrücklich genannt sind, obwohl der Anspruch auf Kosten und Barauslagen ausdrücklich erwähnt ist. Die gesonderte Nennung der dem Arbeitnehmer im – verlorenen – Prozeß gegen den Arbeitnehmer erwachsenen Kosten und Barauslagen sowie der von ihm zu ersetzenden Kosten ist aber daraus zu erklären, daß nach § 1 Abs. 2 Z 4 IESG die dem Arbeitnehmer durch den Verlust eines Prozesses gegen den Arbeitgeber erwachsenen Kosten nicht gesichert sind. Fü...

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