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OGH: Risikohaftung Arbeitgeber
• Der besondere Risikozusammenhang mit der Erfüllung des Arbeitsauftrages ist bei einem Fahrzeugdiebstahl während einer Freizeitgestaltung grundsätzlich zu verneinen. – (§ 1015 ABGB)
„Entscheidend ist die von F. Bydlinski (in: Die Risikohaftung des Arbeitgebers, 1986), hervorgehobene Abgrenzung des 'allgemeinen Lebensrisikos' (a. a. O. 73 ff.) gegenüber dem spezifischen Risiko der Erfüllung des Auftrages oder Dienstvertrages, wobei die Auffassung eines erfahrenen und sorgfältigen Durchschnittsbeobachters darüber, ob bei Begründung (bzw. relevanter Ausgestaltung, etwa durch Weisung) des Auftrages oder des Dienstvertrages die Wahrscheinlichkeit des später tatsächlich eingetretenen Schadens höher erscheint, als würde der Auftrag- oder Dienstnehmer im voraussehbaren Zeitraum dieses Vertrages (oder seiner relevanten Ausgestaltung) statt dessen nur im Privatleben (bzw. im Dienst ohne Sacheinsatz, was ein privates Risiko ausschließt) tätig sein (a. a. O. 75), den Maßstab bildet. Eine Erhöhung des Risikos des Verlustes oder der Beschädigung des PKWs des Klägers in einem erheblichen Ausmaß ist bei Besuchen von Diskotheken in Berlin gegenüber solchen im Umkreis der Heimat des Klägers ...