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OGH: Kündigungsanfechtungsverfahren
• 1. Im Falle der erfolgten Kündigung ist der Nachweis eines Entlassungsgrundes im Kündigungsanfechtungsverfahren nach § 105 ArbVG nichts anderes als ein glaubhaft gemachtes Motiv zur Kündigung.
• 2. Ob dieses Motiv geeignet ist, i. S. d. § 105 Abs. 5 ArbVG ein vom Anfechtungskläger ebenfalls glaubhaft gemachtes verpöntes Motiv des Arbeitgebers zur Kündigung in den Hintergrund zu drängen, ist eine Folge der Abwägung aller festgestellten Umstände bei der objektiven Ermittlung der erhöhten Wahrscheinlichkeit des einen oder des anderen Motivs.
• 3. Das bloße Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt nicht automatisch zum Ausschluß der Kündigungsanfechtung, zumal gemäß § 106 Abs. 2 letzter Satz ArbVG nämlich auch diesfalls § 105 Abs. 4–7 ArbVG sinngemäß anzuwenden ist. – (§§ 105 u 106 Abs. 2 ArbVG)
( 9 Ob A 294/98 w)