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ASoK 8, August 1999, Seite 272

OGH: Arbeitstag i. S. d. § 105 ArbVG

1. Als Arbeitstag i. S. d. § 105 Abs. 1 ArbVG ist jeder Tag anzusehen, an dem die betriebliche Tätigkeit im ganzen Umfang oder teilweise fortgeführt wird, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um einen Werktag, Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt. Damit ist es aber nicht möglich, Tage, an denen wegen der den Mitarbeitern eröffneten Einarbeitungsmöglichkeit nicht gearbeitet wurde und der Betrieb geschlossen war, als Arbeitstage i. S. d. § 105 Abs. 1 ArbVG anzusehen.

2. Daß üblicherweise an vergleichbaren Tagen gearbeitet wird, ist nicht entscheidend, weil es nicht auf die übliche, sondern auf die an den zu beurteilenden Tagen konkret bestehende Situation ankommt. – (§ 105 Abs. 1 ArbVG)

( 9 Ob A 334/98 b)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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