Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
OGH: Schwangerschaft / Kündigungsschutz
• 1. Bedingung für die Rechtsunwirksamkeit der bereits ausgesprochenen Kündigung ist sowohl die Einwendung der Schwangerschaft als auch der Nachweis des Zustandes der Dienstnehmerin durch ein ärztliches Zeugnis. Das bedeutet aber nicht, daß der Kündigungsschutz nur dann gewahrt ist, wenn beide Schritte gleichzeitig gesetzt werden.
S. 272• 2. Die bereits nach Wegfall des Hindernisses der Unkenntnis rechtzeitig angezeigte Schwangerschaft gilt auch dann als rechtzeitig bekanntgegeben, wenn nach Wegfall des unverschuldeten Hindernisses an der gleichzeitigen Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft dieser Nachweis unmittelbar erbracht wird.
• 3. Mangels nachgewiesener Rechtfertigungsgründe dafür, daß auch die Vorlage der ärztlichen Bestätigung über die Schwangerschaft unmittelbar nach Wegfall eines unverschuldeten Hindernisses erfolgt sei, ist die drei Monate nach Einwendung der Schwangerschaft erfolgte Nachweisung derselben verspätet. – (§ 10 Abs. 2 MSchG)
( 9 Ob A 303/98 v)