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ASoK 8, August 1999, Seite 269

OGH: Mitarbeiterbeteiligung / Betriebsvereinbarung

1. Eine Betriebsvereinbarung, die die Beteiligung der Mitarbeiter an einem „den Erwartungen entsprechenden Jahresergebnis" in Form eines bestimmten Betrages vorsieht, ist durch § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG (Systeme der Gewinnbeteiligung) gedeckt.

2. Eine durch zehn Jahre hindurch ohne jeden Vorbehalt erfolgte Gewährung einer gegenüber den in der Betriebsvereinbarung festgesetzten Beträgen erhöhten Ergebnisbeteiligung begründet S. 270eine verbindliche Betriebsübung. Auch die erhöhten Beträge werden vom Arbeitgeber jedoch nur nach Maßgabe der Bedingungen der Betriebsvereinbarung geschuldet.

3. Mitteilungen des Arbeitgebers über die Widerrufbarkeit der Ergebnisbeteiligung kommt nur hinsichtlich der neu eingetretenen Arbeitnehmer und nur hinsichtlich jenes Teiles der Zuwendung Beachtlichkeit zu, der nicht durch die Betriebsvereinbarung gedeckt ist. – (§ 863 ABGB, § 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG)

„Diese Bestimmung [§ 97 Abs. 1 Z 16 ArbVG] ermöglicht den Abschluß von (freiwilligen) Betriebsvereinbarungen i. S. d. § 29 ArbVG über 'Systeme der Gewinnbeteiligung'. Nach Strasser (Floretta/Strasser, Handkommentar zum ArbVG, Anm. 6.11 zu §§ 96, 97) sind Systeme der Gewinnbeteiligung Regelungskomplexe, die Rechtsansprüche der Arbeitnehmer auf Beteiligung am Ertrag oder besser am wirtschaftlic...

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