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OGH: Konkurrenzklauseln
• 1. Im Hinblick auf die Abhängigkeit des Arbeitnehmers von seiner Arbeitskraft sind Konkurrenzklauseln grundsätzlich eng auszulegen. Dabei sind auch die Grundsätze der Erwerbsfreiheit und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gemäß Art. 48 EGV zu berücksichtigen.
• 2. Konkurrenzklauseln sind mangels besonderer Interpretationsregeln nach den Bestimmungen der §§ 914 f. ABGB auszulegen. Dabei ist zu beachten, daß bei Fehlen einer bezahlten Karenz als Gegenleistung grundsätzlich ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, sodaß dann die für den Arbeitnehmer günstigere Interpretation unabhängig davon zu wählen ist, ob sich der Arbeitgeber undeutlicher Formulierungen bedient hat.
• 3. Die vereinbarte Beschränkung der Freizügigkeit des Arbeitnehmers ist daher unter Bedachtnahme auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und in diesem Zusammenhang für den Arbeitnehmer überblickbaren Umstände zu untersuchen. Ein geänderter Tätigkeitsbereich, der zur Zeit des Abschlusses der Konkurrenzklausel nicht Gegenstand derselben und auch nicht absehbar war, wird daher von der Konkurrenzklausel nicht umfaßt. – (§ 36 AngG)
„Die Bedeutung von Willenserklärungen richtet sich danach, wie sie unter Berücksichtig...