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OGH: Betriebsübergang / Kündigung
• 1. Betriebsübergänge zwischen zwei Körperschaften des öffentlichen Rechts fallen in den Anwendungsbereich des AVRAG.
• 2. Die Ausschreibungsbestimmung des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Universitätszentrums für Weiterbildung (Donau-Universität Krems) geht dem § 3 AVRAG nicht als Spezialbestimmung vor.
• 3. Eine nur wegen des Betriebsüberganges erfolgte Kündigung widerstreitet dem Grundsatz des Ex-lege-Überganges des Arbeitsverhältnisses. Für die Annahme einer wegen des Betriebsüberganges erfolgten Kündigung ist es erforderlich, daß sie zum Betriebsübergang in einem zeitlichen Zusammenhang steht.
• 4. In diesem Fall trifft den Veräußerer bzw. den Erwerber die Behauptungs- und Beweislast dafür, daß die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte. Die Abgrenzung, ob eine durch den Veräußerer ausgesprochene Kündigung betriebs- oder übergangsbedingt war, ist danach zu treffen, ob er sie auch ohne Übertragung des Betriebes auf einen anderen ausgesprochen hätte. Vorsorgliche Rationalisierungskündigungen, um dem Erwerber neue Strukturierungen und Einsparungen zu ermöglichen, sind daher unzulässig. – (§§ 1 und 3 Abs. 1 AVRAG)
„Entgegen der Auffassung der beklagten P...