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ASoK 8, August 1999, Seite 266

OGH: Pensionszuschuß / Widerruflichkeit

Erhält die überwiegende Mehrzahl der über keinen gesonderten Pensionsvertrag verfügenden ausscheidenden Arbeitnehmer den Pensionszuschuß mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die jederzeitige Widerruflichkeit, dann läßt diese Betriebsübung einen zweifelsfreien Schluß auf einen vorbehaltlosen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers nicht zu. – (§ 863 ABGB)

„Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin kann sich die Klägerin auf die von der beklagten Partei aufgestellten Pensionsrichtlinien vom als Anspruchsgrundlage S. 267nicht berufen, weil die beklagte Partei ihren Willen, sich nach diesen Richtlinien vorbehaltlos zur Gewährung von Pensionszuschüssen an ausscheidende Arbeitnehmer zu verpflichten, nicht durch eine entsprechende Erklärung gegenüber den Arbeitnehmern bekundet hat. Entscheidend ist vielmehr, welchen Verpflichtungswillen die Arbeitnehmer als Erklärungsempfänger bei sorgfältiger Würdigung aus dem ihnen gegenüber nur durch die Zuerkennung und Gewährung von Betriebspensionen gesetzten Erklärungsverhalten der beklagten Partei erschließen konnten (Arb 10.493; SZ 46/9; RIS-Justiz Rs. 001454). Beginnend mit dem Pensions-Zuerkennungsschreiben an A. F. vom enthielten nach den...

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