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OGH: Bundespflegegeldgesetz
• Eine Beschäftigungstherapie, die nicht unmittelbar für die Durchführung der in den §§ 1 und 2 EinstVO aufgezählten Betreuungs- und Hilfsverrichtungen erforderlich ist, sondern der Motivation und Anleitung zu sinnvollen sonstigen Tätigkeiten, also im wesentlichen der Gestaltung des übrigen, nicht durch Verrichtungen i. S. d. §§ 1 und 2 EinstVO ausgefüllten Tagesablaufes dient, hat für die Ermittlung der für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderlichen Stundenzahl unberücksichtigt zu bleiben. – (§§ 1 u. 2 EinstVO zum B undespflegegeldgesetz)
( 10 Ob S 266/98 k)