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ASoK 8, August 1999, Seite 266

OGH: GmbH-Geschäftsführer / Abberufung, Kündigung

Bei gleichzeitiger Abberufung als Geschäftsführer einer GmbH und Kündigung des Anstellungsvertrages ist zur Kündigung dieses Anstellungsvertrages nicht der zweite Geschäftsführer, sondern dasselbe Organ der Gesellschaft wie schon für die Bestellung und Anstellung, nämlich die Generalversammlung, zuständig. – (§ 16 GmbH-Gesetz)

( 9 Ob A 246/98 m)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
Dr. Edith Marhold-Weinmeier ist Mitarbeiterin der Personalabteilung eines österreichischen Kreditinstitutes.
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