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OGH: Fahrschullehrer / Kollektivvertragszuordnung
• 1. Bei Prüfung der Verweisungsmöglichkeit ist für die Zuordnung zu einer bestimmten Beschäftigungs- oder Verwendungsgruppe eines Kollektivvertrages die Art der ausgeübten Beschäftigung maßgebend.
• 2. Grundsätzlich wird nach ständiger Rechtsprechung vom Verwendungsgruppenschema ausgegangen und die Verweisung auf Tätigkeiten, die eine Verwendungsgruppe niedriger eingestuft sind, für zulässig erachtet.
• 3. Wenn einem Kollektivvertrag eine Einreihung in ein bestimmtes Verwendungsgruppenschema nicht entnommen werden kann, so kann für die Einstufung unter Beachtung vergleichbarer Tätigkeitsmerkmale der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs herangezogen werden.
• 4. Der Beruf des Fahrschullehrers ist ein solcher mit überwiegend technischer Qualifikation. Eine solche Tätigkeit läßt sich nicht schematisch mit kollektivvertraglichen Tätigkeiten im Handelskollektivvertrag vergleichen. Die bei Einstufung eines Angestellten in die Beschäftigungsgruppe III grundsätzlich zulässige Verweisung auf eine in Beschäftigungsgruppe II genannte Telefonistentätigkeit, die im Kollektivvertrag für die Handelsangestellten Österreichs als Angestelltentätigkeit im technischen Dienst...