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ASoK 8, August 1999, Seite 264

Kommunalsteuerpflicht von freiwilligen/vertraglichen Abfertigungen?

Dr. Wolfgang Höfle

§ 5 Abs. 2 lit. b KommStG, § 67 Abs. 6 EStG: Kommunalsteuerpflicht von freiwilligen/vertraglichen Abfertigungen?

Im Bereich Klagenfurt wurde nun schon mehrfach insoweit Kommunalsteuer für freiwillige/vertragliche Abfertigungen vorgeschrieben, als der Begünstigungsrahmen des § 67 Abs. 6 erster und zweiter Satz EStG ausgeschöpft wurde und die Besteuerung nach dessen letztem Satz vorgenommen werden mußte („gesonderter Monatstarif") – dies offensichtlich in „analoger" (?) Anwendung der VwGH-Rechtsprechung zur Urlaubsentschädigung/abfindung. Diese Vorgangsweise ist aber völlig verfehlt, weil die Befreiungsbestimmung des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG ausdrücklich die in § 67 Abs. 6 EStG genannten Bezüge zitiert. Urlaubsentschädigungen sind in § 67 Abs. 6 EStG (leider) nicht ausdrücklich genannt. Eine entsprechende Formulierung in der Regierungsvorlage zum AbgÄG 1997 (siehe SWK-Heft 33/1997, Seite T 143) wurde nicht in den endgültigen Gesetzestext übernommen. Freiwillige Abfertigungen stehen aber schon seit langem im § 67 Abs. 6 EStG. Nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 lit. b KommStG ist maßgeblich, daß der Bezug im § 67 Abs. 6 EStG „genannt" ist. Nicht erforderlich ist es, daß der Bezug nach dessen erstem oder zweitem Satz (begünstigt) besteuert wird.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE
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