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Opting-out von Freiberuflern
• § 5 GSVG: Opting-out von Freiberuflern
BGBl. I Nr. 86/1999 v. .
Verlängerung der Frist für das Opting-out vom 30. 6. bis . Opting-out in der Pensionsversicherung (doch) nicht möglich, wenn die Berufsgruppe am in die Pensionspflichtversicherung einbezogen war (z. B. Wirtschaftstreuhänder, Dentisten, Tierärzte). Für die derzeit nach § 3 Abs. 3 GSVG, ab nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG versicherten Gruppen (siehe vorne) gelten ab 2000 abweichende Pensionsversicherungsbeitragssätze (bis inkl. 2002: 14,5%, 2003: 14,75%, 2004: 15%, dann um 0,5% p. a. steigend, 2014: 20%, 2015: 20,25%). Auch die Regelung zum Ausgleichsbeitrag (§ 27 Abs. 8 GSVG) gilt nicht, womit u. U. eine günstigere Situation gegeben ist als bei Gewerbetreibenden.