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ASoK 8, August 1999, Seite 259

Einvernehmliche Auflösung von Dienstverhältnissen

Keine Bindung an Termine oder Fristen

Dr. Hans Trattner

So wie der Abschluß eines Arbeitsvertrages zwischen zwei Personen auf freiwilliger Basis erfolgt, kann auch ein Arbeitsverhältnis wieder freiwillig, in beiderseitigem Einverständnis, jederzeit aufgelöst werden. Die einvernehmliche Auflösung ist also ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, bei welchem durch freie Willenserklärung das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Eine einvernehmliche Auflösung kann jederzeit erfolgen, sie ist also an keinen Termin und keine Frist gebunden; jedenfalls muß vereinbart werden, zu welchem Zeitpunkt konkret das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.

Aufgrund der grundsätzlichen Formfreiheit im österreichischen Vertragsrecht ist auch die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses an keine Formvorschrift gebunden; sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Zum Zweck der Beweisbarkeit wäre eine schriftliche Erfassung der Vereinbarung empfehlenswert.

Formvorschriften

Entgegen der allgemeinen Formfreiheit schreiben einige Sondergesetze vor, daß die einvernehmliche Auflösung der Schriftform bedarf, und zwar das Mutterschutzgesetz, das Arbeitsplatzsicherungsgesetz und das Berufsausbildungsgesetz.

Mutterschutzgesetz

Eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses i...

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