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ASoK 8, August 1999, Seite 249

Das Scheinarbeitsverhältnis

Laut jüngster OGH-Judikatur sind Scheinarbeitsverträge und Entgeltvereinbarungen für die Zurverfügungstellung eines Gewerbescheines nichtig

Dr. Thomas Rauch

In der Praxis kommt es laufend vor, daß bei der zuständigen Gebietskrankenkasse ein Arbeitsverhältnis mittels Anmeldung mit einem konkreten monatlichen Entgelt angegeben wird. Demnach wird gegenüber dem Sozialversicherungsträger erklärt, daß ein Dienstverhältnis zwischen einem bestimmten Arbeitnehmer und einem bestimmten Arbeitgeber abgeschlossen wurde. Falls die Parteien eines solchen Vertragsverhältnisses vereinbaren, daß die eigentlichen wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Zahlung des vereinbarten Entgelts und Erbringung der vereinbarten Arbeitspflichten) nicht erbracht werden, so liegt nach der aktuellen Judikatur kein Arbeitsverhältnis vor. Mit der Anmeldung werden verschiedene Zwecke, wie etwa die Erlangung einer Gewerbeberechtigung oder künftiger Sozialleistungen für die angemeldete Person, verfolgt.

1. Zum Wesen des Arbeitsverhältnisses

Nach § 1151 Abs. 1 ABGB liegt ein Arbeitsvertrag vor, wenn sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Demnach ist die Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit das wesentliche und zentrale Merkmal eines Arbeitsverhältnisses, wobei die persönliche Abhängigkeit durch eine weitgehende ...

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