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ASoK 7, Juli 1999, Seite 236

Sozialversicherung für Freiberufler - Teil III: Mitglied im Vorstand und Aufsichtsrat

Dr. Wolfgang Höfle

§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG: Sozialversicherung für Freiberufler – Teil III: Mitglied im Vorstand und Aufsichtsrat

SV Aktuell Nr. 2/April 1999, 9 f.

Aufsichtsratsmitglieder von Aktiengesellschaften sind nach Ansicht der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert.

Anm.: Der Ansicht von Schrank (ASoK 1997, 377) wird also nicht gefolgt. Bevor man die Versicherungspflicht bekämpft, sollte überlegt werden, ob die Vergütungen als Aufsichtsrat tatsächlich zu einer Beitragsbelastung führen. Zu erwähnen sind z. B. die Altersausnahmen (§ 273 Abs. 7 und Abs. 8 GSVG: 50 bzw. 55/57 Jahre), die Versicherungsgrenzen (§ 4 Abs. 1 Z 5 bzw. Z 6 GSVG: 88.800 S bzw. 46.788 S), die Regelungen im Falle der Mehrfachversicherung (§ 4 Abs. 2 GSVG: Subsidiariät in der Krankenversicherung; §§ 35 a und 35 b GSVG: Befreiung von der Zahlungspflicht, Differenzvorschreibung). Im EWR-Bereich wäre noch zu klären, ob Österreich überhaupt das Versicherungsrecht hat. Schließlich gilt es noch zu bedenken, daß dem Einspruch/der Berufung im ordentlichen Rechtsmittelweg mit größter Wahrscheinlichkeit kein Erfolg beschieden sein wird. Wie der VwGH entscheiden würde, ist außerdem ebenfalls ungewiß.

Rubrik betreut von: VON DR. WOLFGANG HÖFLE ...
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