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ASoK 7, Juli 1999, Seite 234

Inkrafttreten neuer Arbeitnehmerschutzbestimmungen mit 1. Juli 1999

Dr. Renate Novak

Fertigstellung der Evaluierung in Arbeitsstätten ab 11 Arbeitnehmer/innen (§§ 4 f., 102 Abs. 2 Z 3 ASchG): Für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig mindestens elf Arbeitnehmer/innen beschäftigt sind, wird mit die Arbeitgeberverpflichtung zur Fertigstellung der Gefahrenermittlung und -beurteilung (inklusive Maßnahmenfestlegung) und der Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente rechtswirksam (bisher: ab 51 Arbeitnehmer/innen); zur Dokumentation s. Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO), BGBl. Nr. 478/1996 i. d. F. BGBl. II Nr. 53/1997.

Zu beachten ist, daß sich Arbeitgeber/innen im Rahmen der Evaluierung u. a. auch vergewissern müssen, ob gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden (das sind: explosionsgefährliche, brandgefährliche, gesundheitsgefährdende und biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppen 2 bis 4; s. § 40 ASchG), in diesem Fall sind besondere Evaluierungsregelungen und Gefahrenverhütungsmaßnahmen vorgesehen (§§ 41 ff., § 110 Abs. 1 a Z 3 ASchG). Eine Evaluierung ist für Arbeitsstätten dieser Größe zum Stichtag auch nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, vorzunehmen (§§ 2 a und 2 b, 40 Abs. 4 a Z 3 MSchG) sowie bei Beschäftigung von Jugendlichen (§ 23 des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von...

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