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ASoK 7, Juli 1999, Seite 224

Die tatsächliche Dauer eines Lehrverhältnisses

Die praktisch relevanten Anrechnungsbestimmungen im Überblick

Dr. Manfred Pichelmayer

Die Dauer eines Lehrverhältnisses im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) hat in der Regel drei Jahre zu betragen. Derzeit gibt es 252 Lehrberufe. Die Dauer der Lehrzeit in den einzelnen Lehrberufen ist durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung in der Lehrberufsliste festzusetzen. Der Lehrvertrag ist daher auf die Dauer der sich aus der Lehrberufsliste ergebenden Zeit abzuschließen. In der Praxis ist jedoch zu berücksichtigen, daß Bestimmungen anwendbar sein können, die zu einer Verkürzung der Lehrzeit führen. Eine besondere Aktualität dieser Frage ergibt sich im Zusammenhang mit den Lehrgängen und Stiftungen im Sinne des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes (JAS-G). Die ersten Teilnehmer dieser sog. „Auffangnetze" des NAP drängen bereits auf den regulären Lehrstellenmarkt. Die Frage der Anrechenbarkeit dieser Ausbildungszeiten auf reguläre Lehrverhältnisse muß daher bei Abschluß eines Lehrvertrages geprüft werden. Es werden in diesem Beitrag darüber hinaus alle praktisch relevanten Anrechnungsbestimmungen in Grundzügen dargestellt.

1. Eine kürzere Lehrzeit als jene, die in der Lehrberufsliste für den jeweiligen Lehrberuf fes...

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