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ASoK 5, Mai 1999, Seite 169

VfGH: Ausländerbeschäftigung

In § 28 b Abs. 2 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, i. d. F. des Art. I Z 6 des AntimißbrauchsG, BGBl. Nr. 895/1995, war die Wortfolge „im Falle des § 9 Abs. 1 VStG ein zur Vertretung eines Unternehmens des Antragstellers nach außen berufenes Organ" verfassungswidrig. – (§ 28 b Abs. 2 AuslBG i. d. F. Art. I Z 6 des AntimißbrauchsG, BGBl. Nr. 895/1995)

„[Der Verfassungsgerichtshof] bezweifelte nicht, daß Verurteilungen nach dem AuslBG an sich geeignet sind, die Zuverlässigkeit von Unternehmungen in Frage zu ziehen, und hatte auch keine Bedenken dagegen, daß eine mangelnde Zuverlässigkeit zu den im Vergaberecht vorgesehenen Konsequenzen führt. Er hielt es jedoch für unsachlich, Bestrafungen nach dem AuslBG zwingend mit der vergaberechtlichen Konsequenz des Auscheidens im Zuschlagsverfahren zu verknüpfen, ohne daß dem betroffenen Unternehmen die Möglichkeit eingeräumt ist, darzutun, weshalb es trotz vorliegender Bestrafungen nicht als unzuverlässig anzusehen ist. Im Verfahren zur Erlangung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist dem Unternehmen – anders als im insoweit durchaus vergleichbaren Fall eines Verfahrens zur Erlangung einer Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 – nämlich keine Möglichkeit eingeräumt, seine Auffassung zur Frag...

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