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Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes
• Änderungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG):
BGBl. I Nr. 12/1999, seit ; Maria Lang, Novelle zum ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, ASoK 1/99, 15–23; Richard Kellner / Bernhard W. Gruber, Die neueste ASchG-Novelle, ecolex 2/1999, 110–113.
Neuregelung für Kleinbetriebe (= Arbeitsstätten bis zu 50 Arbeitnehmer):
Begehungen:
Statt Mindesteinsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gibt es ein Begehungsmodell (§ 77 a ASchG). Regelmäßige Begehung durch Sicherheitsfachkraft und Arbeitsmediziner (nach Möglichkeit gemeinsam) in Arbeitsstätten mit 1–10 AN mindestens einmal in 2 Kalenderjahren; in Arbeitsstätten mit 11–50 AN mindestens einmal im Kalenderjahr.
Präventionszentren durch AUVA:
Wenn der Arbeitgeber insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt, kannder Service der Unfallversicherungsträger kostenlos in Anspruch genommen werden.
Anm: Abgesehen von den Präventivdiensten ist die Pflicht zur Gefahrenevaluierung und Dokumentation zu beachten (für Arbeitsstätten mit 11 – 50 Arbeitnehmern bis ).