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iFamZ 1, Februar 2020, Seite 38

Akteneinsichtsrecht nach dem Tod der betroffenen Person

iFamZ 2020/26

§ 141 Abs 1 ABGB

Gemäß § 141 Abs 1 ABGB haben erbantrittserklärte Personen und Erben ein Akteneinsichtsrecht. Vor Abgabe einer Erbantrittserklärung kommt „potentiellen Erben“ kein Akteneinsichtsrecht zu.

Der Antragsteller ist das einzige Kind des am 2019 verstorbenen Betroffenen. Dieser hatte mit einem Testament aus dem Jahr 2016 eine Dritte als Erbin eingesetzt und den Antragsteller enterbt. Der Antragsteller beantragt unter Hinweis auf seine Stellung als „gesetzlicher Erbe“ Einsicht in den Pflegschaftsakt, insbesondere in das dort eingeholte Gutachten zur Gesundheit des Betroffenen, um im Verlassverfahren seine Interessen in Bezug auf eine mögliche Testierunfähigkeit des Betroffenen wahrnehmen zu können und „durch Testamentsanfechtung“ dem wahren Willen des Betroffenen zum Durchbruch zu verhelfen.

Die Vorinstanzen wiesen den Antrag nach § 141 Abs 1 AußStrG ab, weil der Antragsteller noch keine Erbantrittserklärung abgegeben habe. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil Rechtsprechung zum Recht auf Akteneinsicht eines gesetzlichen, aber nicht erbantrittserklärten Erben fehle.

Der Revisionsrekurs ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch nicht zulässig.

1. Trotz Fehl...

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