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ASoK 4, April 1999, Seite 131

Zusammenarbeit von Sozialversicherungsträgern

(Gebietskrankenkasse) und Finanzverwaltung

Aus dem BMF-Erlaß zum Austausch von Prüfungsfeststellungen

(J. U) – 1. Austausch von Prüfungsberichten zwischen SV-Trägern und Finanzämtern

Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Beitragsprüfungen dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.

Gemäß Einkommensteuergesetz hat das Finanzamt ohne Aufforderung die Feststellung und das Ergebnis aller Außenprüfungen dem zuständigen Sozialversicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

Dabei sind vor allem folgende Angaben vorgesehen:

• Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer

• Lohnzahlungen, die nicht in der Buchhaltung erfaßt bzw. nicht als solche verbucht sind (Schwarzlöhne)

• Der Dienstgeber/Arbeitgeber war bisher nicht erfaßt

• Der/die Dienstnehmer/Arbeitnehmer war(en) bisher bei der Krankenkasse nicht angemeldet

S. 132• Bezüge, für die zu Unrecht als „Aushilfslöhne" keine Lohnsteuer einbehalten, kein Lohnzettel ausgestellt und/oder keine Beiträge entrichtet wurde(n)

• Unrichtige Beurteilung von Reisekostenersätzen

• Unrichtige Beurteilung von Schmutzzulagen

• Unrichtige Beurteilung von Erschwernis- und Gefahrenzulagen

• Unrichtige Beurteilung von Werkverträgen, freien Dienstvertr...

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