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OGH: Kündigungsschutz nach MSchG
• § 10 Abs. 3 letzter Satz MSchG ist dahin auszulegen, daß im Falle der Stillegung des Betriebes, in dem die Dienstnehmerin tätig war, die Zustimmung des Gerichtes zur Kündigung nur dann entfallen kann, wenn ihre Weiterbeschäftigung in einem anderen Betrieb des Unternehmens nicht möglich ist. - (§ 10 Abs. 3 MSchG)
„Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die im hier zu beurteilenden Zusammenhang nach dem Gesetzeswortlaut bestehende Ungleichheit im Kündigungsschutz nach dem ArbVG und dem APSG einerseits und dem MSchG in keiner Weise einsichtig und begründbar ist. In der Tat können hiefür keine sachlichen Argumente ins Treffen geführt werden. Anders als das Berufungsgericht geht daher der Oberste Gerichtshof davon aus, daß der Gesetzgeber, der ja - wie gezeigt - die Notwendigkeit des Gleichklanges der in Rede stehenden Normen des besonderen Be-standschutzes betont und auch zu verwirklichen versucht hat, die hier zu beurteilende Problematik nicht erkannt bzw. übersehen hat. Jedenfalls seit der Schaffung des ArbVG und des APSG 1991 liegt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes im MSchG eine planwidrige Gesetzeslücke vor, die durch Analogie dahin zu schließen ist, daß auch in § 10 Abs. 3 MSchG die für die Zustimmung zur Kündigung erfo...