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OGH: Ungleiche Entlohnung
• 1. Verrichtet eine Arbeitnehmerin nach einer Einarbeitungszeit von zwei bis zweieinhalb Monaten gleichwertige Tätigkeiten wie ihr männlicher Arbeitskollege, so hat sie gemäß § 2 a Abs. 2 GleichBG Anspruch auf Bezahlung der Differenz.
S. 429• 2. Der Einwand des Arbeitgebers, die Arbeitnehmerin habe nicht mehr verlangt, kann nur für die Zeit ihrer Einarbeitung stichhältig sein. Da es primär und in der Regel der Arbeitgeber ist, der die Leistungen seiner Arbeitnehmer beurteilen kann und die Höhe der jeweiligen Entlohnungen kennt, wäre er verpflichtet gewesen, die ungleiche Entlohnung zu beseitigen. - (§ 2 Abs. 1 Z 2 und § 2 a Abs. 2 GleichbG)
„Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 GleichbG, mit welchem Gesetz dem Richtlinienrecht der EU entsprochen wurde (vgl. dazu 9 Ob A 801/94 = SZ 67/149), darf niemand aufgrund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden. Nach § 2 a Abs. 2 leg. cit. hat der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf Bezahlung der Differenz, wenn er wegen Verletzung dieses Gleichbehandlungsgebotes für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt erhält als ein Arbeitn...