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OGH: Kündigungsschutz nach MSchG
• 1. Eine Schwangere hat den Hinderungsgrund der Unkenntnis von ihrem Zustand i. S. d. § 10 Abs. 2 MSchG zu vertreten und verliert damit den mutterschutzrechtlichen Kündigungsschutz, wenn sie trotz gravierender Hinweise auf das Bestehen einer Schwangerschaft nicht umgehend für die Klarstellung ihres Zustandes sorgt.
• 2. Das Ausbleiben der regelmäßigen Regelblutung muß für eine bereits zum drittenmal schwangere Arbeitnehmerin, die im fraglichen Zeitpunkt keine gezielte Verhütung betrieben hat, ein ernstzunehmendes Indiz für das Vorliegen einer Schwangerschaft darstellen. Wartet die Arbeitnehmerin mehr als sechs Wochen nach der Kündigung, in diesem Fall bis zur 17. Schwangerschaftswoche, zu, bis sie sich durch eine ärztliche Untersuchung über ihren Zustand Klarheit verschafft, so ist die anschließend erfolgte Bekanntgabe der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitnehmer nicht mehr rechtzeitig i. S. d. § 10 Abs. 2 MSchG. - (§ 10 Abs. 2 MSchG)
( 9 Ob A 82/98 v)