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OGH: Versetzung
• 1. Wird im Rahmen eines bereits bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart, daß der Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Abgeltung eigene, bei ihm ohnedies vorhandene, aber dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehende Geräte für seine Arbeitstätigkeit verwendet, so handelt es sich dabei um eine eigenständige, vom sonstigen Inhalte des Arbeitsverhältnisses objektiv trennbare Vereinbarung, die für sich allein aufgekündigt werden kann.
• 2. Die Einschränkung der Tätigkeit der „Auslandsbeobachtung" dadurch, daß der Arbeitnehmer keine Mitschnitte mehr herstellen mußte, stellt keine relevante inhaltliche Änderung der Tätigkeit dar und ist daher nicht als Versetzung i. S. d. § 101 ArbVG zu qualifizieren. Der Umstand, daß damit auch der Wegfall eines echten Aufwandsersatzes verbunden ist, macht eine Versetzung nicht zu einer verschlechternden. - (§ 101 ArbVG)
( 9 Ob A 98/98 x)