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ASoK 12, Dezember 1998, Seite 427

OGH: Geschäftsführerhaftung

1. Wenngleich ein Verstoß gegen § 159 StGB immer auch eine Haftung des Geschäftsführers gemäß § 25 GmbHG in sich begreift, handelt es sich bei der Bestimmung des § 159 i. V. m. § 161 StGB doch um eine reine Gläubigerschutzbestimmung, sodaß die Geltendmachung daraus abgeleiteter Ansprüche nicht dem Masseverwalter zusteht. Gleiches gilt für eine Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Verletzung des Schutzgesetzes des § 69 Abs. 2 KO.

2. Hingegen ist der Masseverwalter zur Geltendmachung eines durch einen Verstoß gegen § 25 GmbHG entstandenen Schadens nach ständiger Rechtsprechung berufen. Gleiches gilt für eine Verletzung von Pflichten des Geschäftsführers gegen den von ihm mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrag.

3. Sollte sich eine Haftung des Geschäftsführers weder aus einer Vertragsverletzung noch aus einer Verletzung des § 25 GmbHG vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ergeben, wird eine solche nach § 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG für die nach erkennbarem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen an Gesellschaftsgläubiger in Frage kommen. Im Falle einer Inanspruchnahme des Geschäftsführers nach dieser Bestimmung hat die Gesellschaft zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches darzutun, daß ihr aus der Zahlung des Gesc...

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