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OGH: Entlassung
• Die Entlassung eines Arbeitnehmers kann nicht auf bloße Verdachtsmomente gestützt werden; der Arbeitgeber hat vor dem Ausspruch der Entlassung zu prüfen, ob sich der Angestellte tatsächlich eines pflichtwidrigen Verhaltens schuldig gemacht hat oder nicht. Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt dann nicht zur Verwirkung des Entlassungsrechtes, wenn das Zögern in der Sachlage begründet war. - (§ 27 AngG)
„Soweit in der Revision geltend gemacht wird, daß die beiden unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers, der Leiter und der Stellvertreter des Leiters der Buchhaltung, schon einige Tage vor dem Personalchef Kenntnis vom Entlassungsgrund gehabt hätten, so ist hieraus für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen, weil diese beiden Personen nach den erstgerichtlichen Feststellungen weder Vertreter des S. 426Arbeitgebers, noch zur Vornahme von Entlassungen befugt oder sonst als leitende Angestellte ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßt waren. Deren Kenntnis vom Entlassungsgrund ist daher nicht der Kenntniserlangung durch den Arbeitgeber gleichzuhalten (Kuderna, Entlassungsrecht2, 18; Arb. 9.424 u. a.).
[...] Da der Personalchef erstmals am Freit...