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ASoK 12, Dezember 1998, Seite 409

Umsetzung der Arbeitszeitgesetznovelle 1997 in Kollektivverträgen

Arbeitszeitgestaltung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen im Überblick

Dr. Peter Zeitler

Seit dem in der Ausgabe Nr. 1997/7 dieser Zeitschrift erschienenen Artikel „Flexible Arbeitszeitregelungen in KV" sind einige Kollektivverträge in Kraft getreten, die die durch die Novelle zum Arbeitszeitgesetz BGBl. Nr. I 46/1997 vom neu geschaffenen Möglichkeiten nützen. Einer der Kernbestandteile dieser Novelle war eine Kollektivvertragsermächtigung für erweiterte Durchrechnungsmöglichkeiten.

Nach wie vor sind die Gestaltungsmöglichkeiten verschieden, je nachdem, ob die generelle Regelung anwendbar ist, oder ob es sich um Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes bzw. einen Handelsbetrieb handelt. Einige Einschränkungen gelten für Betriebe, die dem Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungsgesetz unterliegen, besondere Bestimmungen gelten für Lenker von Kraftfahrzeugen.

Für Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes (dies sind nicht nur Handelsbetriebsstätten, sondern auch Outlets des Gewerbes und der Industrie) und alle Betriebe des Handels (hier ist auch der Großhandel eingeschlossen, der nicht dem Öffnungszeitengesetz unterliegt) gibt es seit 1989 eine gesetzliche Ermächtigung, durch Durchrechnungsvereinbarungen die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen über 40 Stunden hinaus zu erweitern. Die Arbeitszeitgesetznovelle 1997 ermöglicht dies nun auch anderen Bereichen der Wirtschaft.

I. Allgemeine Regelung

Für Arbeitnehmer, die nicht unter die Sonderregelung für Verkaufsstellen und Handelsbetriebe fallen, kann der Kollektivvertrag nun zulassen, daß bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen in einzelnen Wochen die Normalarbeitszeit

1. bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden,

2. bei einem längeren Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden

ausgedehnt wird.

Innerhalb des Durchrechnungszeitraumes darf die Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreiten. Die tägliche Normalarbeitszeit darf nicht mehr als neun Stunden betragen. Durch diese Durchrechnungsermächtigung werden die sogenannten Jahresarbeitszeitverträge ermöglicht.

Ein längerer - über ein Jahr hinausgehender - Durchrechnungszeitraum ist darüber hinaus auch zulässig, wenn ein Ausgleich in mehrwöchigen Freizeitblöcken vorgesehen wird. Durch diese unbegrenzte Möglichkeit der Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes durch Kollektivvertrag ist auch ein mehrjähriges Ansparen von Zeitguthaben möglich. Wird z. B. bei einem entsprechend langen Durchrechnungszeitraum während fünf Jahren die wöchentliche Normalarbeitszeit durchgehend auf 48 Stunden ausgedehnt, kann das gesamte nächste Jahr als Zeitausgleich freigenommen werden.

Damit die Umsetzung der gesetzlichen Flexibilisierungsmöglichkeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch erzwungen werden kann, wurde ein spezielles Schlichtungsverfahren geschaffen.

S. 410Folgende Eckpunkte gelten für das Ausmaß der Normalarbeitszeit bei Jahresdurchrechnungsmodellen :

• Bis zu 48 Stunden wöchentlich (entsprechend der EU-Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) und

• bis zu neun (in Ausnahmefällen zehn) Stunden täglich.

Im übrigen ist der Kollektivvertrag (bzw. die Betriebsvereinbarung) in den Gestaltungsmöglichkeiten frei. Besondere Bestimmungen regeln vertragsrechtliche Ausgleichsmaßnahmen (Abschn. 6 a: §§ 19 c, 19 e und 19 f AZG).

II. Verkaufsstellen und Handel

Im wesentlichen unverändert blieben die gesetzlichen Ermächtigungen für das Personal von Verkaufsstellen im Sinne des Öffnungszeitengesetzes 1991, BGBl. Nr. 50/1992, und sonstiger Arbeitnehmer des Handels:

• In den einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von vier Wochen kann die Normalarbeitszeit auf bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Der Kollektivvertrag kann

1. eine Verlängerung des Durchrechnungszeitraumes zulassen oder

2. die Betriebsvereinbarung zur Verlängerung ermächtigen.

Die tägliche Normalarbeitszeit darf neun Stunden nicht überschreiten.

Der zur Erreichung der durchschnittlichen Normalarbeitszeit nach Abs. 4 im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse zusammenhängend zu gewähren. Ein Zeitausgleich von mehr als vier Stunden kann in zwei Teilen gewährt werden, wobei ein Teil mindestens vier Stunden zu betragen hat.

Zwischen den branchenspezifischen Sonderregelungen für Arbeitnehmer im Handel und im Verkauf gibt es folgende markante Unterschiede: teilweise sind sie strenger als die neue allgemeine Durchrechnungsregelung des § 4 Abs. 6 AZG, weil in den einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes nur eine Normalarbeitszeit von 44 Stunden möglich und der Zeitausgleich zusammenhängend zu gewähren ist, teils weniger streng, weil ein Durchrechnungszeitraum von bis zu vier Wochen auch ohne Kollektivvertrag möglich ist.

III. Vereinbarungspflicht

Ein Preis, der aus der Sicht der Arbeitgeber für die erweiterten Flexibilisierungsmöglichkeiten entrichtet wurde, ist der für alle Arbeitnehmer gesetzlich eingeführte Grundsatz, daß die Lage der Normalarbeitszeit und ihre Veränderung zu vereinbaren sind, soweit sie nicht durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

In folgenden Fällen kann die - vereinbarte - Lage der Normalarbeitszeit vom Arbeitgeber einseitig geändert werden:

1. wenn dies aus objektiven, in der Art der Arbeitsleistung gelegenen Gründen gerechtfertigt ist,

2. dem Arbeitnehmer die Lage der Normalarbeitszeit für die jeweilige Woche jeweils zwei Wochen im vorhinein mitgeteilt wird,

3. berücksichtigungswürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht entgegenstehen und

4. keine Vereinbarung entgegensteht.

In Notfällen kann von diesen Bedingungen auch abgewichen werden.

S. 411Im Bereich der Kollektivverträge für die Handelsangestellten und die Handelsarbeiter besteht diese Vereinbarungspflicht seit 1989, sie wurde damals gleichzeitig mit der Flexibilisierung kollektivvertraglich vorgeschrieben.

IV. Zehnstundentag

Ein wesentlicher Teil der Novelle besteht in der Ausweitung der Möglichkeiten, die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden zu erweitern.

Bisher gab es diese Möglichkeit im wesentlichen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen innerhalb von 13 Wochen sowie bei der gleitenden Arbeitszeit.

Nunmehr kann der Kollektivvertrag in folgenden Fällen eine tägliche Normalarbeitszeit von zehn Stunden zulassen:

1. Bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage.

Da die gesamte Wochenarbeitszeit (und nicht nur die Normalarbeitszeit) auf vier zusammenhängende Tage verteilt sein muß, dürfen außerhalb dieser 4 Arbeitstage auch keine Überstunden geleistet werden.

2. Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird.

3. Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 52 Wochen, wenn der Zeitausgleich in mehrwöchigen zusammenhängenden Zeiträumen verbraucht wird.

V. Wieweit wurde nun in Kollektivverträgen von den neuen Möglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes

Gebrauch gemacht?

Bereits vor dem Inkrafttreten der Arbeitszeitgesetznovelle fanden in einigen Bereich intensive Verhandlungen über die Umsetzung der neuen Möglichkeiten statt.

Typisch für jede dieser Verhandlungen war das Tauziehen über die Kernfrage, ob eine Überschreitung der üblicherweise geltenden gesetzlichen wöchentlichen Normalarbeitszeit von 40 Stunden einen Zuschlag bedingt oder ob die gesamte Normalarbeitszeit gleich behandelt wird.

Der Kompromiß besteht sehr häufig darin, daß bei eher kürzeren Durchrechnungszeiträumen die gesamte Normalarbeitszeit zuschlagsfrei ist, während bei den Jahresarbeitszeitmodellen vielfach ab der 41 Stunde ein Zeitzuschlag gebührt.

1. Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe

Dieser Bereich war der erste, für den ein Kollektivvertrag vereinbart wurde. Die Flexibilisierungregelungen dieses Vertrages, der für ca. 150 000 Beschäftigte von Bedeutung ist, traten gleichzeitig mit der AZG-Novelle 1997 in Kraft.

Die wichtigste Neuerung für die gewerblichen Metallverarbeitungsbetriebe besteht im Modell der erweiterten Bandbreite.

1.1. Erweiterte Bandbreite

Eckpunkte dieser Flexibilisierungsregelung sind:

• Durchrechnungszeitraum und Bandbreite

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 38,5 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Die Normalarbeitszeit S. 412pro Woche darf 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten der 32 Stunden in der Woche ist möglich, wenn der Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen erfolgt.

Die Anwendung dieses Modells ist mit einem Zeitzuschlag für Wochenstunden nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde in der Höhe von 25% verbunden.

Aus den Zuschlägen entstandene Zeitguthaben sind in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Reststunden im Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag.

• Als Alternative besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 9 Wochen bis zu 50 Stunden pro Woche zuschlagsfrei zu arbeiten.

Die Wochenarbeitszeit ist nach Möglichkeit gleichmäßig auf 5 Tage zu verteilen. Im Falle einer 6-Tage-Woche soll die Arbeitszeit bei einschichtiger Arbeitsweise an Samstagen um 12 Uhr enden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.

Die Einführung einer Arbeitszeitdurchrechnung oder der „gleitenden Arbeitszeit" hat durch eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. eine Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern zu erfolgen und ist den Kollektivvertragspartnern zur Kenntnis zu bringen.

Aus den Zeitzuschlägen entstandene Zeitguthaben sind in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Reststunden im Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag.

1.2. Lage der Normalarbeitszeit

Die Vereinbarung hat nähere Bestimmungen darüber zu enthalten, wie die jeweilige Normalarbeitszeit festgelegt wird und wie der Zeitausgleich in Anspruch genommen wird.

14 Tage vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes ist ein Rahmenplan zu vereinbaren, aus dem auf Grund der zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen die zu erwartenden Abweichungen von der durchschnittlichen Arbeitszeit ersichtlich sind.

Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt, ist sie spätestens 2 Wochen vor der jeweiligen Arbeitswoche entsprechend der Grundvereinbarung festzulegen. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat verkürzt werden; in diesem Fall ist § 6 Abs. 2 AZG hinsichtlich der Ablehnungsmöglichkeit aus persönlichen Gründen anwendbar.

Wenn die Lage der Normalarbeitszeit und der Zeitausgleich nicht von vornherein feststehen, darf die Zahl der Guthabensstunden inkl. der Zeitzuschläge die Anzahl von 80 Stunden nicht überschreiten. Über die zurückgelegte Normalarbeitszeit ist ein Zeitkonto zu führen, das dem Arbeitnehmer bei der monatlichen Abrechnung zu übermitteln ist.

1.3. Verbrauch der Zeitguthaben

Steht die Lage des Zeitausgleichs nicht von vornherein fest, so kann vereinbart werden, daß AG und AN den Verbrauchszeitpunkt für jeweils die Hälfte der Guthabensstunden und Zeitzuschläge einseitig festlegen. Ist dies nicht vereinbart, hat der AN das Recht, für je 3 Monate nach einer Vorankündigungszeit von 4 Wochen den Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben im Ausmaß von 24 Stunden einseitig zu bestimmen. Der Verbrauchszeitpunkt der vom einseitigen Antrittsrecht nicht erfaßten Zeitguthaben ist einvernehmlich festzulegen.

1.4. Abgeltung von Zeitguthaben am Ende des Durchrechnungszeitraumes

Ist bei Ende des Durchrechnungszeitraumes der Zeitausgleich nicht vollständig erfolgt, ist er binnen einer Nachfrist von einem Monat durchzuführen. Die Vereinbarung kann eine 3-monatige Nachfrist vorsehen, doch ist der Zeitpunkt des Zeitausgleiches jedenfalls S. 413bei Beendigung des Durchrechnungszeitraumes festzulegen. Ist der AN zum Verbrauchszeitpunkt krank oder sonst aus in seiner Person gelegenen Gründen am Verbrauch des Zeitguthabens verhindert, verlängert sich die Frist um diesen Zeitraum.

Erfolgt der Ausgleich nicht, sind die Zeitguthaben (Grundstunden und Zeitzuschlag) als Überstunden mit 50% abzurechnen.

1.5. Abgeltung von Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses

Besteht bei Ende des Arbeitsverhältnisses ein Zeitguthaben, erfolgt die Abgeltung im Falle der Entlassung aus Verschulden des AN, der Selbstkündigung des AN und bei Austritt ohne wichtigen Grund mit dem Stundenverdienst, in den anderen Fällen mit der Überstundenentlohnung.

Es kann vereinbart werden, daß sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung die Kündigungsfrist um den nicht verbrauchbaren offenen Zeitausgleich verlängert.

Im Falle der Entlassung aus Verschulden des AN und des unbegründeten vorzeitigen Austrittes hat der AN eine Zeitschuld zurückzuzahlen.

Auf die 45stündige maximale Wochenarbeitszeit dürfen keine Mehrarbeitsstunden aufgesetzt werden. Jede Stunde über die maximale Wochenarbeitszeit von 45 Stunden ist eine Überstunde (Zuschlag 50%; Divisor zur Berechnung des Grundstundenlohnes 1/143).

Hinsichtlich der Festsetzung des Zeitpunktes des Verbrauches der Zeitguthaben bestehen folgende Möglichkeiten:

• Schon bei der Grundvereinbarung wird ausdrücklich festgelegt, in welchen Wochen des Durchrechnungszeitraumes kürzer gearbeitet wird bzw. welche Tage arbeitsfrei sind.

• Ist der Verbrauchszeitpunkt nicht für den ganzen Durchrechnungszeitraum festgelegt, kann vereinbart werden, daß der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer jeweils für die Hälfte der Zeitguthaben einseitig den Zeitpunkt des Verbrauches bestimmen.

2. Metallindustrie

Mit ist für die Arbeitnehmer in der Metallindustrie eine Flexibilisierungsregelung in Kraft getreten, die ebenfalls von den neuen Möglichkeiten des Arbeitszeitgesetzes Gebrauch macht.

Der Kernpunkt der Neuregelung ist wie im Metallgewerbe die erweiterte Bandbreite.

2.1. Erweiterte Bandbreite

Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreitet.

Die Normalarbeitszeit darf dabei 45 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten. Ein Unterschreiten dieser 32 Stunden ist dann möglich, wenn der Zeitausgleich in ganzen Tagen erfolgt. Diese Tage können auch gebündelt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit darf im Falle der Nutzung dieses Modells 9 Stunden nicht überschreiten.

Wenn die für den Arbeitnehmer auf Grund der erweiterten Bandbreite geltende tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird, fallen Überstunden auch in Wochen mit weniger als 38,5 Stunden Normalarbeitszeit an.

2.2. Zeitzuschlag

Ab der 41. bis zur 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag von 25%. Aus den Zuschlägen

entstandene Zeitguthaben sind in ganzen Tagen auszugleichen, ausgenommen Reststunden im Ausmaß von weniger als einem Arbeitstag. Abweichende, jedoch gleichwertige Regelungen können durch Betriebsvereinbarung festgelegt werden.

S. 4142.3. Freiwillige Arbeitszeitverkürzung

Statt des Zeitzuschlages kann eine gleichwertige Verkürzung der Arbeitszeit mit Lohnausgleich vereinbart werden.

2.4. Zustimmungsregelungen

Bei einem Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, in Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, eine schriftliche Vereinbarung mit jedem Arbeitnehmer.

Für längere Durchrechnungszeiträume sind jedenfalls die Zustimmung des Betriebsrates und die Zusendung an die Kollektivvertragspartner erforderlich.

Ansonsten entspricht die Regelung in der Metallindustrie im wesentlichen der vorhin beschriebenen Flexibilisierung im Metallgewerbe.

Kann das Zeitguthaben innerhalb eines Jahres nicht ausgeglichen werden, müssen Überstundenzuschläge von 80% gezahlt werden.

Neben dem neuen Modell der erweiterten Bandbreite gibt es nach wie vor die Modelle der durchrechenbaren Arbeitszeit und der Bandbreite, die jedoch keine über 40 Stunden hinausgehende wöchentliche Normalarbeitszeit zulassen.

3. Baugewerbe

Eine kollektivvertragliche Grundlage für die Möglichkeit, 40 Stunden wöchentlicher Normalarbeitszeit zu überschreiten, wurde auch im Baugewerbe geschaffen.

In dieser sehr stark durch saisonbedingte Schwankungen gekennzeichneten Branche kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bis auf 45 Stunden erweitert werden, der Durchrechnungszeitraum kann bis zu 52 Wochen betragen. Es gibt eine Abfolge von „langen" und „kurzen" Wochen (oder lang/lang/kurz), wobei die Normalarbeitszeit in den langen Wochen 43 bis 45 Stunden an 5 Tagen und in den kurzen Wochen 35 bis 36 Stunden an 4 Tagen betragen kann. Der Zeitausgleich für die über 39 h/Woche hinausgehende Normalarbeitszeit hat in ganzen Tagen zu erfolgen. Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 15. Februar nicht mehr als 90 Zeitausgleichstunden erworben werden. Darüber hinausgehende Stunden sind Überstunden.

Die Arbeitszeiteinteilung muß jedem betroffenen Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekanntgegeben werden, es dürfen nicht mehr als zwei lange Wochen aufeinanderfolgen.

4. Stein- und keramische Industrie

Die Normalarbeitszeit kann beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen bis zu 45 Stunden, im Falle der Bandbreite bis zu 42 Stunden erweitert werden.

5. Magazineure und Lagerarbeiter im Speditionsgewerbe

Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 45 Stunden erweitert werden.

6. Maler, Lackierer und Schilderhersteller

Im Geltungsbereich dieses Kollektivvertrags wurde mit Wirkung vom (in den Bundesländern Salzburg, Tirol und Vorarlberg ab ) eine Flexibilisierung im Zusammenhang mit einer Verkürzung der Normalarbeitszeit von 40 auf 39 Stunden eingeführt.

Beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen darf die Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf höchstens 48 Stunden pro Woche verlängert werden, wobei die Zahl der S. 415Einarbeitungsstunden limitiert ist. Nach der 45. Stunde ist ein Zeitzuschlag von 10 Prozent zu bezahlen.

Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann eine Bandbreite eingerichtet werden: Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen unregelmäßig so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes 39 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Ein Unterschreiten von 35 Stunden pro Woche ist nur dann möglich, wenn der Ausgleich in ganzen Tagen erfolgt.

Ab der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde gebührt ein Zeitzuschlag von 10%.

7. Gärtnergewerbe

In diesem typischen Saisongewerbe ist die Bandbreite vergleichsweise großzügig gestaltet:

Die Normalarbeitszeit darf 48 Stunden nicht überschreiten und 32 Stunden nicht unterschreiten, wenn sie innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu 52 Wochen im Durchschnitt die 39stündige wöchentliche Normalarbeitszeit erreicht. Die Untergrenze von 32 Stunden darf auch unterschritten werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen gewährt wird.

Ist die Lage der Normalarbeitszeit nicht für den gesamten Durchrechnungszeitraum festgelegt, so sind die geplanten Abweichungen von der durchschnittlichen Normalarbeitszeit dem Arbeitnehmer für mindestens 4 Wochen im vorhinein mitzuteilen.

Die Festsetzung der freien Tage hat einvernehmlich zu erfolgen. Der Verbrauch der Zeitguthaben soll im Regelfall außerhalb der Saison erfolgen.

8. Arbeitnehmer von Telekom-Unternehmungen

Für die Wachstumsbranche der Telekom-Unternehmungen wurde mit ein Kollektivvertrag abgeschlossen. Eine Besonderheit dieses Vertrages besteht im übrigen darin, daß er sowohl für Angestellte als auch für Arbeiter gilt und einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff verwendet.

Innerhalb eines Zeitraumes von 56 Wochen darf die durchschnittliche Normalarbeitszeit so verteilt werden, daß sie im Durchschnitt 40 Stunden nicht übersteigt.

Bei Arbeiten im Schichtwechsel darf die wöchentliche Normalarbeitszeit in einzelnen Wochen bis auf 56 Stunden ausgedehnt werden.

Am Ende eines Durchrechnungszeitraumes ist die Übertragung eines Zeitguthabens von maximal 40 Stunden in den nächsten Durchrechnungszeitraum möglich.

9. Flexible Arbeitszeit im Handel

Wie vorhin erwähnt, gab es für Verkaufsstellen schon vor der letzten Novelle des Arbeitszeitgsetzes eine vergleichsweise flexible Gestaltungsmöglichkeit.

Allerdings wurden Verkaufstellen von der durch diese Novelle geschaffenen Möglichkeit einer bis zu 50stündigen wöchentlichen Normalarbeitszeit nicht erfaßt. Es blieb bei der Höchstgrenze von 44 Stunden für die Normalarbeitszeit pro Woche und beim höchstens 52wöchigen Durchrechnungszeitraum.

Eine für die Praxis nicht unwesentliche Erleichterung wurde allerdings mit Beginn dieses Jahres durch den letzten Kollektivvertragsabschluß geschaffen:

S. 416Bisher mußte das Ausmaß der wöchentlichen Normalarbeitszeit für den gesamten Durchrechnungszeitraum im vorhinein vereinbart werden. Viele Unternehmen klagten darüber, daß es nicht möglich ist, im Falle einer Jahresdurchrechnung wirklich für diesen gesamten Zeitraum die wöchentliche Normalarbeitszeit jedes einzelnen Mitarbeiters bzw. jeder einzelnen Mitarbeiterin vorherzuplanen. Tatsächlich war dieses Erfordernis bisher in vielen Fällen ein Hindernis für die tatsächliche Umsetzung der Flexibilsierung im Betrieb.

9.1. Welches sind nun die wesentlichen Punkte der Regelung für den Handel im Detail?

• Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Zeitraumes von 26 Wochen bis zu 44 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 38,5 Stunden nicht überschreitet.

• Durch Betriebsvereinbarung - in Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzeldienstvertrag - kann der Durchrechnungszeitraum auf bis zu 52 Wochen ausgedehnt werden.

• Die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum ist im vorhinein zu vereinbaren. Bei einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 13 Wochen muß die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit zumindest für 13 Wochen im vorhinein vereinbart werden.

• Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

• Der zur Erreichung dieser durchschnittlichen Arbeitszeit im Durchrechnungszeitraum erforderliche Zeitausgleich ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Betriebserfordernisse und unter Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer in halben Tagen zu gewähren.

• Änderungen, die sich aus den jeweiligen Betriebserfordernissen oder aus der Bedachtnahme auf die Interessen der Arbeitnehmer ergeben, sind rechtzeitig vorher zu vereinbaren.

Es ist somit nicht mehr notwendig, jedenfalls für den gesamten Durchrechnungszeitraum die wöchentliche Normalarbeitszeit festzulegen, man kann folgendermaßen vorgehen:

• Ist der Durchrechnungszeitraum nicht länger als 13 Wochen, so ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum die Dauer (nicht jedoch die genaue Lage) der wöchentlichen Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen dieses Zeitraumes zu vereinbaren.

Ist der Durchrechnungszeitraum länger als 13 Wochen, ist die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit für zumindest 13 Wochen im voraus zu vereinbaren.

• Die konkrete Lage der Normalarbeitszeit ist dann jeweils für mindestens zwei Wochen im vorhinein zu vereinbaren.

• Ergeben sich andere unvorhergesehene betriebliche Ereignisse oder wünscht der Arbeitnehmer selbst eine Änderung der Zeiteinteilung, kann die einmal getroffene Arbeitszeitvereinbarung auch wieder geändert werden.

• Wenig vorhersehbare Arbeitsspitzen lassen sich darüber hinaus durch die Anordnung von Mehr- oder Überstundenarbeit bewältigen.

Im folgenden die aktualisierte, ergänzte Version der Zusammenstellung der kollektivvertraglichen Flexibilisierungsregelungen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
S. 417Kollektivvertrag
Grenzen der wöchentlichen Normalarbeitszeit
Durchrechnungszeitraum
Besonderheiten
Arbeiter im Baugewerbe
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 39 Stunden
40 Stunden
"Kurze / lange Woche":
43 bis 45 Stunden in der langen, 35 bis 36 Stunden in der kurzen Woche
"Lange/lange/kurze Woche": 43 bis 45 bzw. 35 bis 36 Stunden
Bis zu 13 Wochen, bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung, wo kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung
Bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung in Betrieben ohne Betriebsrat
Bis zu 52 Wochen; höchstens 30 Kalenderwochen pro Jahr
Der Zeitausgleich für die über 39 h/ Woche hinausgehende Normalarbeitszeit hat in ganzen Tagen zu erfolgen.
Kurze Woche: 4 Tage
lange Woche: 5 Tage
Es dürfen innerhalb eines Jahres ab Stichtag 15. Februar nicht mehr als 90 Zeitausgleichsstunden erworben werden.
Darüber hinausgehende Stunden sind Überstunden.
Die Arbeitszeiteinteilung muß jedem betroffenen Arbeitnehmer spätestens zwei Wochen vor Beginn des Durchrechnungszeitraumes bekanntgegeben werden, es dürfen nicht mehr als zwei lange Wochen aufeinanderfolgen.
Arbeiter im Dachdeckergewerbe
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 39 Stunden
Mindestens 32 Stunden, höchstens 40 Stunden
Keine Untergrenze bei Zeitausgleich in ganzen Tagen
Bei Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen innerhalb von zwei dem Feiertag unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden Wochen: Begrenzung nur durch maximal 10stündige tägliche Normalarbeitszeit
Bis zu 13 Wochen; bis zu 52 Wochen mit Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat mit schriftlicher Einzelvereinbarung
Innerhalb von zwei dem Feiertag unmittelbar vorangehenden oder nachfolgenden Wochen
Im Rahmen der für den Durchrechnungszeitraum vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit sind das Ausmaß und die Lage jeweils 2 Wochen im vorhinein festzulegen. Änderungen bei wichtigen und unvorhergesehenen Ereignissen möglich.
Zeitausgleich ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung vor Ende des Durchrechnungszeitraumes.
Handelsangestellte und Handelsarbeiter
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38, 5 Stunden
44 Stunden
Bis zu 26 Wochen
Bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung; wenn kein Betriebsrat errichtet ist, durch Einzelvereinbarung
Ist der Durchrechnungszeitraum nicht länger als 13 Wochen, so ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum die Dauer (nicht jedoch die genaue Lage) der Normalarbeitszeit in den einzelnen Wochen dieses Zeitraumes zu vereinbaren.
Ist der Durchrechnungszeitraum länger als 13 Wochen, ist die Dauer der wöchentlichen Normalarbeitszeit für zumindest 13 Wochen im voraus zu vereinbaren.
Die konkrete Lage der Normalarbeitszeit ist dann jeweils für mindestens zwei Wochen im vorhinein zu vereinbaren.
Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38, 5 Stunden
Beibehalten der Betriebslaufzeit und Einarbeiten: Die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit kann zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit für die Arbeitnehmer in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden.
Durchrechnungszeitraum bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung, wenn kein Betriebsrat besteht, schriftliche Einzelvereinbarung
Die Vereinbarung muß beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.
S. 418Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie
Wöchentliche Bandbreite zwischen 36 und 40 Stunden. Unterschreiten der Untergrenze bei Zeitausgleich in ganzen Tagen. Einhalten der Untergrenze und der Obergrenze kann bei Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen und im Schichtbetrieb entfallen.
Zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit in Verbindung mit Feiertagen kann die durchschnittliche Normalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraum bis zu 40 Stunden ausgedehnt werden.
Die Normalarbeitszeit kann innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von längstens 52 Wochen ungleichmäßig so verteilt werden, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreitet.
Der Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen ab Ende des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes. Er darf unter Einrechnung des vorangegangenen Durchrechnungszeitraumes 52 Wochen nicht überschreiten.
Ein Durchrechnungszeitraum bis zu 13 Wochen ist durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung festzulegen. Ein Durchrechnungszeitraum von über 13 Wochen bis zu 52 Wochen ist durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner wirksam. In Betrieben ohne Betriebsrat ist schriftliche Einzelvereinbarung erforderlich.
Die Vereinbarungen müssen beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.
Arbeiter in der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit:
38,5 Stunden
Wöchentliche Normalarbeitszeit zwischen 32 und 45 Stunden, wenn sie im Durchschnitt 38,5 Stunden nicht überschreitet. Unterschreiten bei Zeitausgleich in ganzen Tagen möglich.
Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen: bis zu 45 Std.
Durchrechenbare Arbeitszeit: insbesondere zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit oder zur Einarbeitung in Verbindung mit Feiertagen bis zu 40 Std.
Bandbreite: 37 bis 40 Std. (weniger bei Zeitausgleich in ganzen Tagen)
Schichtarbeit: nicht mehr als 40 Stunden im Durchschnitt des Schichtturnus
Bis zu 56 Stunden in vollkontinuierlichen Betrieben, wenn mindestens 2 von 3 Wochenenden arbeitsfrei sind
13 Wochen, bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung, Zusendung an die Kollektivvertragspartner
13 Wochen, bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung
13 Wochen durch Betriebsvereinbarung bzw. Einzelvereinbarung, wenn kein Betriebsrat errichtet ist.
Bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner
Bis zu 26 Wochen, bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist sie zu vereinbaren.
Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den Durchrechnungszeitraum spätestens zwei Wochen vor Beginn festzulegen.
Die Festlegung des Freizeitausgleiches hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse einvernehmlich zu erfolgen, ansonsten Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes.
Kann das Zeitguthaben innerhalb eines Jahres nicht ausgeglichen werden, müssen Überstundenzuschläge von 80% gezahlt werden.
Arbeiter in der Stein- und keramischen Industrie
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden
Zur Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit oder zur Erreichung einer längeren, zusammenhängenden Freizeit in Verbindung mit Feiertagen: bis zu 40 Stunden
13 Wochen
Bis zu 52 Wochen mit Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsart besteht, mit schriftlicher Einzelvereinbarung
Beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen muß die Vereinbarung die Festlegung des Zeitausgleiches beinhalten.
S. 419(Bestimmte Arbeitnehmer: Maschinisten, Heizer, Schmierer, Lenker und Beifahrer, Kalkbrenner, Auskarrer, Brenner, Hilfsbrenner und Gasgeneratorenwärter bis zu 48 Stunden wöchentlich, allerdings mit Überstundenzuschlag bei Überschreiten von 40 Std.)
Bandbreite: Zur Aufrechterhaltung der Betriebslaufzeit oder zur Freizeitgewährung in Zusammenhang mit Feiertagen kann die wöchentliche Normalarbeitszeit höchstens 42 Stunden und mindestens 37 Stunden betragen, die durchschnittliche Normalarbeitszeit darf auf 40 Stunden in einem Durchrechnungszeitraum ausgedehnt werden. Die Differenz zur kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit ist durch Zeitausgleich in ganzen Tagen im Ausgleichszeitraum auszugleichen.
Der Ausgleichszeitraum beträgt 13 Wochen und kann durch Betriebsvereinbarung bzw. schriftliche Einzelvereinbarung verlängert werden. Der Durchrechnungszeitraum und der Ausgleichszeitraum dürfen zusammen 52 Wochen nicht überschreiten.
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht bereits durch die Vereinbarung fest, ist der Zeitpunkt der Konsumation im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Im Falle der Nichteinigung hat der Zeitausgleich vor Ende des Durchrechnungszeitraumes oder Ausgleichszeitraumes zu erfolgen.
Angestellte in der Stein- und keramischen Industrie
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden
Beim Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen bis zu 45 Stunden
Bandbreite: 37 bis 42 Stunden
13 Wochen, bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung, wo kein Betriebsrat besteht, durch Einzelvereinbarung
13 Wochen, bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner
Der Zeitpunkt des Zeitausgleiches ist im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer festzulegen. Bei Nichteinigung Verbrauch vor Ende des Durchrechnungs- bzw. Ausgleichszeitraumes.
Die Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den gesamten Durchrechnungszeitraum spätestens zwei Wochen vor Beginn festzulegen.
Angestellte in der Industrie (Bergwerke und eisenerzeugende, Gießerei-, Metall-, Maschinen- und Stahlbau-, Fahrzeugindustrie, eisen- metallwaren-, Elektro- und Elektronikindustrie, Gas-, Wärmeversorgungsunter-nehmungen)
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden
Bis zu 45 Stunden bei Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen
bis zu 40 Stunden zur Beibehaltung der Betriebslaufzeit
37 bis 40 Stunden bei Bandbreitenmodell, in Verkaufsstellen bis zu 44 Stunden
Bis zu 52 Wochen
Bis zu 13 Wochen,
bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung.
13 Wochen, bis zu 52 Wochen durch Betriebsvereinbarung mit Zustimmung der Kollektivvertragspartner
Steht die Lage des Zeitausgleiches nicht von vornherein fest, ist sie zu vereinbaren.
Verteilung der Normalarbeitszeit ist für den Durchrechnungszeitraum spätestens zwei Wochen vor Beginn festzulegen.
Arbeiter und Angestellte im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden
Bis zu 50 Stunden
Bis zu 48 Stunden
Bis zu 45 Stunden
8 Wochen
9 Wochen
Bis zu 52 Wochen
Zeitzuschlag 25 %
Arbeiter im Speditionsgewerbe
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 38,5 Stunden
Für Magazineure und Lagerarbeiter: bis zu 45 Stunden
Bis zu 5 Monaten

S. 420Gärtner
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 39 Stunden
höchstens 48 Stunden: mindestens 32 Stunden; Unterschreiten der 32 Stunden bei ganztägigem Zeitausgleich
52 Wochen
Der voraussichtliche Zeitplan - das sind die geplanten Abweichungen von der durchschnittlichen Normalarbeitszeit - ist dem Arbeitnehmer für mindestens 4 Wochen im vorhinein mitzuteilen. Festsetzung der freien Tage einvernehmlich, tunlichst außerhalb der Saison.
Maler, Lackierer und Schilderhersteller
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 39 Stunden
Bandbreite: höchstens 45 Stunden, mindestens 35 Stunden; Unterschreiten der 35 Stunden bei ganztägigem Zeitausgleich
Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen:
Höchstens 48 Stunden.
Bis zu 52 Wochen
Bis zu 52 Wochen
Nach der 40. Stunde bis einschließlich der 45. Stunde Zeit- oder Geldzuschlag von 10 Prozent.
Nach der 45. bis einschließlich der 48. Stunde Zeitzuschlag von 10 Prozent. „Deckelung" der Einarbeitungsstunden: nicht mehr als 80 pro Jahr und 20 pro Monat
Arbeitnehmer in Telekomunternehmungen
40 Stunden Normalarbeitszeit
Die tägliche Normalarbeitszeit darf 9 Stunden nicht übersteigen
56 Stunden bei Schichtarbeit
56 Wochen
Keine Höchstgrenze des Durchrechnungszeitraumes
Während des Durchrechnungszeitraumes ist der Verbrauch des Zeitguthabens einvernehmlich im vorhinein festzulegen. Anderenfalls können Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Verbrauchszeitpunkt für jeweils die Hälfte der Guthabensstunden einseitig bestimmen.
Bauhilfsgewerbe
Kollektivvertragliche Normalarbeitszeit: 39 Stunden
Bis zu 40 Stunden
Bis zu 52 Wochen
Bei einem längerem als 13wöchigen Durchrechnungszeitraum Betriebsvereinbarung, bei Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarung

Möglichkeiten des Zehnstundentages


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Kollektivvertrag
Voraussetzungen
Handelsangestellte und Handelsarbeiter
Wenn die Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten regelmäßig auf vier zusammenhängende Tage pro Woche verteilt wird.
Gärtner
Bei Durchrechnung und Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen
Arbeitnehmer in Telekomunternehmungen
Bei 4-Tage -Woche
Bei mehrtägigem bzw. mehrwöchigem Zeitausgleich im Durchrechnungszeitraum
Dachdecker
Bei Einarbeiten in Verbindung mit Feiertagen innerhalb von zwei Wochen
Eisen- und metallverarbeitende Industrie
Durch Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch Einzelvereinbarung, kann die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden ausgedehnt werden, wenn die Gesamtwochenarbeitszeit regelmäßiger auf 4 zusammenhängende Tage verteilt wird. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen.
Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe
Bei regelmäßiger Verteilung der Gesamtwochenarbeitszeit auf 4 zusammenhängende Tage. Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen Feiertag fallen. Die Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf 4 Tage darf allerdings nicht dazu führen, daß ein sonst bezahlter Feiertag entfällt (ist z. B. ein Montag bei 5-Tage-Woche ein bezahlter Feiertag, darf bei Vereinbarung der 4-Tage-Woche der arbeitsfreie Tag nicht auf diesen Montag fallen).

VON DR. PETER ZEITLER

Dr. Peter Zeitler ist sozialpolitischer Referent der Bundessektion Handel der Wirtschaftskammer Österreich.

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