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ASoK 12, Dezember 1998, Seite 402

Novelle des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes ab1. Jänner 1999

(R.N.) - Ab müssen Arbeitgeber/innen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung ihrer Arbeitsstätten, in denen regelmäßig elf bis 50 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, Präventivfachkräfte bestellen (für alle anderen Arbeitsstätten ab ; siehe § 115 Abs. 1 ASchG). Der Nationalrat hat in diesem Zusammenhang in seiner Sitzung am die Regierungsvorlage einer ASchG-Novelle beschlossen (RV 1449 BlgNR 20. GP, Sozialausschuß 1485 Blg.), deren wesentlichster Inhalt die Umsetzung des Artikel VI/Beratungsdienste der ASchG-Stammfassung ist. Ab haben Arbeitgeber/innen daher künftig die zusätzliche Möglichkeit, für Arbeitsstätten mit maximal 50 Beschäftigten Präventionszentren des zuständigen Unfallversicherungsträgers in Anspruch zu nehmen, soferne sie insgesamt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer/innen beschäftigen (abweichende Regelung bei Beschäftigung von Lehrlingen und begünstigten Behinderten). Die Wahlmöglichkeit der Arbeitgeber/innen, für die Bestellung eigener Präventivdienste zu sorgen, bleibt jedoch aufrecht (Sicherheitsfachkräfte, Arbeitsmediziner/innen, arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Zentren). Die ASchG-Novelle sieht weiters für Arbeitss...

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