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ASoK 12, Dezember 1998, Seite 397

Sozialvorschriften im Straßenverkehr

Zur Beschäftigung von Lenkern

Dr. Maria Lang

Grundsätze/Überblick:

• Seit gelten in Österreich 2 EG-Verordnungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs. Diese EG-Verordnungen regeln Sozialvorschriften und das Kontrollgerät, sie beinhalten Kraftfahrrecht und Arbeitnehmerschutzrecht.

• Diese Verordnungen verpflichten unmittelbar die Lenker und Zulassungsbesitzer, Übertretungen sind nach dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) strafbar.

• Diese Verordnungen verpflichten auch die Arbeitgeber bei Beschäftigung von Lenkern im Arbeitsverhältnis. Maßgeblich sind aber auch Regelungen im Arbeitszeitgesetz (AZG) und Arbeitsruhegesetz (ARG) und im Kollektivvertrag. Übertretungen sind nach AZG oder ARG strafbar.

• Die österreichischen Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend Lenkzeiten, Lenkpausen und Ruhezeiten sind zum Teil strenger als die EG-Verordnung 3820/85. AZG und ARG ermächtigen aber den Kollektivvertrag bzw. in manchen Bereichen auch die Betriebsvereinbarung zu einer Angleichung an die Bestimmungen der Verordnung 3820/85.

• Soweit das österreichische Recht mit der Verordnung 3820/85 übereinstimmt, hat die Verordnung Vorrang und verdrängt die betreffenden Regelungen des AZG und ARG.

• Durch die AZG-Novelle 1997 wurde die Arbeitszeit für Lenker so großzügig und flexibel geregelt, daß Arbeitsze...

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