OGH 08.09.1983, 8Ob43/83
OGH 08.09.1983, 8Ob43/83
Rechtssätze
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Normen | |
RS0022802 | Die zweckmäßig aufgewendeten Kosten des Rettungsaufwandes sind vom Schädiger zu ersetzen. |
Normen | |
RS0030708 | Der Anspruch des Verletzten gegen den Schädiger nach bürgerlichem Recht geht nach dem Grundsatz der kongruenten und zeitlichen Deckung insoweit auf den Sozialversicherungsträger über, als dieser an den Verletzten Leistungen zu erbringen hat, wobei es nicht darauf ankommt, nach welchen Vorschriften sich diese Leistungen bestimmen. |
Normen | |
RS0031009 | Das Übergangsgeld im Sinne des § 306 ASVG dient als Ausgleich des Mangels eines Erwerbseinkommens; der dafür sachlich kongruente Deckungsfonds ist die Schadensersatzforderung des Verletzten gegen den Schädiger aus dem Titel des Verdienstentganges. |
Normen | |
RS0027143 | Eine Verletzung der dem Geschädigten obliegenden Schadensminderungspflicht liegt vor, wenn es der Geschädigte schuldhaft unterlässt, einem ihm nach den Umständen zumutbaren Erwerbe nachzugehen. Um dies feststellen zu können, muss vom Schädiger der Nachweis der Ausschlagung einer konkreten Erwerbsmöglichkeit erbracht werden. Der Nachweis der abstrakten Möglichkeit durch eine anderweitige Beschäftigung den Verdienstausfall zu verringern oder wettzumachen genügt nicht. |
Normen | |
RS0084899 | Es handelt sich bei Rehabilitationsmaßnahmen des Sozialversicherungsträgers im Sinne der §§ 302 bis 304 ASVG nicht um freiwillige Leistungen, sondern um Pflichtleistungen, die im Sinne des §§ 332 Abs 1 ASVG den Übergang sachlich und zeitlich kongruenter Ersatzansprüche des Verletzten gegen den Schädiger auf den Sozialversicherungsträger bewirken (mit ausführlicher Begründung). |
Norm | ABGB §1325 D5 |
RS0030993 | Der Verletzte, dessen Erwerbsfähigkeit geschmälert ist, kann die Beiträge für eine freiwillige Höherversichung verlangen, deren Einzahlung ihm einen ungeschmälerten Pensionsbezug sichert (SZ 33/50, ZVR 1964/44). |
Normen | |
RS0030978 | Der Verletzte ist im Rahmen seiner Rettungspflicht verbunden, sich einer ihm zumutbaren und zweckmäßigen beruflichen Umschulung zu unterziehen, deren Kosten ihm allerdings vom Schädiger zu ersetzen sind. Es bildet somit der auf Ersatz der Kosten beruflicher Umschulung gerichtete Ersatzanspruch des Verletzten gegen den Schädiger den sachlich kongruenten Deckungsfonds für die Refundierung der Auswendungen des Sozialversicherungsträgers aus dem Titel der Gewährung beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation. |
Normen | |
RS0084908 | Bei der Leistung von Übergangsgeld durch den Sozialversicherungsträger im Sinne des § 306 ASVG handelt es sich nicht um eine freiwillige Leistung, sondern um eine Pflichtleistung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0022802 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-76360