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ASoK 11, November 1998, Seite 390

OGH: Umsatzprovisionen

1. Der Umstand, daß der Arbeitnehmer durch die Betriebsstillegung im März und im April 1993 an der üblichen Arbeitsleistung und damit am Verdienen der üblichen Umsatzprovision gehindert wurde, fällt gemäß § 1155 ABGB in die Sphäre des Arbeitgebers und führt daher zu dessen Verpflichtung, dem Arbeitnehmer auch in diesen Monaten das übliche Entgelt weiter zu zahlen.

2. Es geht daher nicht an, einen Teil der in den Monaten Jänner und Februar durch die Abwicklung eines überdurchschnittlichen Geschäftsvolumens im Rahmen des Abverkaufes erzielten Provision auf die wegen der Einschränkung des Geschäftsbetriebes umsatzschwächeren Folgemonate aufzuteilen und den vom Arbeitnehmer für diese Monate geltend gemachten Ansprüchen entgegenzuhalten.

3. Ebenso wie bei der Umsatzprovision ist der Ermittlung des Urlaubsentgelts, das regelmäßig bezogene Entgelt zugrundezulegen. § 6 UrlG und § 2 Abs. 4 GenKV sind daher dahin auszulegen, daß bei der Ermittlung des Urlaubsentgelts die untypischen vier Monate vor Urlaubsantritt außer acht zu lassen sind und statt dessen auf die zwölf Kalendermonate vor Beginn des Abverkaufes abzustellen ist. - (§ 1155 ABGB, § 6 UrlG, § 2 Abs 4 GenKV über den Begriff des Entgelts gemäß § 6 UrlG vom )

„Gemäß § 1155 ABGB erhält ...

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