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OGH: Überstundenanordnung
• 1. Als Rechtsgrundlage einer individuellen Pflicht des Arbeitnehmers zur Leistung von Überstunden kommen zwar nicht das Arbeitszeitgesetz (AZG), wohl aber Gesetz, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung und vor allem der Einzelvertrag in Betracht.
• 2. Bisherige wiederholte Weigerungen, mündlichen Überstundenanordnungen Folge zu leisten, die zu keinem Entlassungsausspruch führten, bewirkten nur für die konkreten Fälle einen Verzicht auf das Entlassungsrecht, haben aber keine Auswirkung auf die Nichtbefolgung einer späteren schriftlichen Überstundenanordnung. - (§ 6 AZG; § 82 lit. f GewO)
( 9 Ob A 31/98 v)