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OGH: Anfechtung von Kündigungen
• 1. Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit für einschneidende Rationalisierungsmaßnahmen i. S. d. § 105 Abs. 3 Z 2 lit. b ArbVG kann bei einem operativen Verlust des betreffenden Arbeitgebers von über 15 Millionen Schilling im Jahr 1995 und einer nahezu gänzlichen Aufzehrung des Gesellschaftskapitals im Jahr 1996 im Zusammenhalt mit der inhaltlichen Änderung der Unternehmenstätigkeit nicht zweifelhaft sein. Die Vermutung des Reorganisationsbedarfes i. S. d. §§ 1 Abs. 3 und 22 Abs. 1 Z 1 Unternehmens-Reorganisationsgesetz hinsichtlich der die Existenz eines Unternehmens bedrohenden Unternehmenskennzahlen begründet die Betriebsnotwendigkeit von Sparmaßnahmen auch schon vor dem formellen Inkrafttreten dieses Gesetzes.
• 2. Interdependenz von Personalkostenreduktionen und Sanierungsmaßnahmen zum Fortbestand des Unternehmens mit einer verminderten Belegschaft rechtfertigt die Kündigung einzelner Arbeitnehmer auch dann, wenn die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Betroffenen - drohende Langzeitarbeitslosigkeit des im Zeitpunkt der Kündigung 57 Jahre alten Arbeitnehmers - durchaus massiv ist. - (§ 105 Abs. 3 Z 2 ArbVG)
( 8 Ob A 86/98 z)