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ASoK 11, November 1998, Seite 389

OGH: Geheimhaltungspflichten

1. Vertragsstrafen auslösende Geheimhaltungspflichten sind grundsätzlich eng auszulegen.

2. Eine der Sozialversicherung übermittelte Sachverhaltsdarstellung, mit der der Arbeitnehmer angeblich unkorrekte Meldungen seiner Dienstgeberin, die er gerüchteweise von ihm unterstellten Reinigungskräften erhalten hatte, ohne vorher seine Dienstgeberin zu kontaktieren oder sich sonst über den Wahrheitsgehalt dieser Mitteilungen zu vergewissern, weitergibt, kann trotz einer weiten Formulierung im Dienstvertrag nicht als Verletzung der dort auferlegten Geheimhaltungspflicht angesehen werden und daher auch nicht die dort für diesen Fall vorgesehene Vertragsstrafe auslösen, wenn sich diese Geheimhaltungspflicht erkennbar nur gegen die Eröffnung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen gegenüber Mitkonkurrenten richtet und nicht Mitteilungen an Sozialversicherungsträger oder Steuerbehörden pönalisieren will. - (§ 1157 ABGB)

„Der bei der Beklagten knapp zwei Jahre als Objektleiter (Angestellter) beschäftigte Kläger hat im Dienstvertrag ausdrücklich folgende Verpflichtung übernommen:

S. 389„15) Der Dienstnehmer verpflichtet sich, Geschäftsangelegenheiten, insb. Fabrikationseinrichtungen und Methoden, die sonstigen ...

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