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OGH: KV Güterbeförderungsgewerbe
• Der Antrag, festzustellen, daß im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs jede Arbeitsleistung nach 20.00 Uhr und vor 5.00 Uhr und an Samstagen nach 15.00 Uhr als Überstundenarbeit zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob die vom Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit bereits überschritten ist, wird abgewiesen. - (Art. V, VI und XV des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs)
( 8 Ob A 60/97 z-6)