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ASoK 11, November 1998, Seite 389

OGH: KV Güterbeförderungsgewerbe

Der Antrag, festzustellen, daß im Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs jede Arbeitsleistung nach 20.00 Uhr und vor 5.00 Uhr und an Samstagen nach 15.00 Uhr als Überstundenarbeit zu qualifizieren ist, und zwar unabhängig davon, ob die vom Kollektivvertrag festgelegte wöchentliche Normalarbeitszeit bereits überschritten ist, wird abgewiesen. - (Art. V, VI und XV des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs)

( 8 Ob A 60/97 z-6)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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