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OGH: Entlassung
• 1. Aus der mehrmaligen Nichtbefolgung der Weisung des Arbeitgebers, Überweisungsbelege jeweils am 10. des Folgemonats am Vormittag zur kontoführenden Filiale der Sparkasse zu bringen, ist die Beharrlichkeit und Nachhaltigkeit des auf Mißachtung der gerechtfertigten Anordnung des Arbeitgebers gerichteten Willens evident. Einer neuerlichen Ermahnung oder eines Abwartens einer neuerlichen Fristversäumung bedurfte es daher nicht.
• 2. Macht der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin wegen einer neuerlichen Verspätung Vorwürfe, wobei er mehrmals das Wort „Abmahnung" verwendet, und läßt ihn die Arbeitnehmerin daraufhin „stehen" und geht weg, so ist eine am darauffolgenden Tag vor Aufnahme der Dienstleistung ausgesprochene Entlassung nicht verspätet. - (§ 27 Z 4 AngG)
( 9 Ob A 59/98 m)