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OGH: Insolvenzentgeltsicherung
• 1. Durch das IRÄG 1995 ist an der bisher ständigen Rechtsprechung, daß der Masseverwalter an längere vertraglich vereinbarte Kündigungsfristen und Kündigungstermine nicht gebunden ist, keine Änderung eingetreten. Der nach § 25 Abs. 1 KO vorzeitig austretende Arbeitnehmer ist hinsichtlich seiner Ansprüche auf Kündigungsentschädigung auf den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, beschränkt. Der über diese Zeitspanne hinausgehende Differenzanspruch unter Berücksichtigung vertraglicher längerer Kündigungsfristen oder von Kündigungsterminen kann vom Arbeitnehmer auch nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden.
• 2. Die Beschränkung des § 3 Abs. 3 IESG i. d. F. vor der Novelle BGBl. I Nr. 107/1997 gilt auch im Fall des vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers wegen Vorenthaltens des Entgelts. Auch ihm gebührt keine höhere Entgeltsicherung nur deshalb, weil er vertraglich längere Kündigungsfristen und spätere Kündigungstermine vereinbart hat. - (§ 25 Abs. 1 KO; § 3 Abs. 3 IESG)
( 8 Ob S 3/98 v)