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ASoK 11, November 1998, Seite 387

OGH: Witwenpension

1. Die Ermittlung des der Witwenpensionshöhe zugrundeliegenden Hundertsatzes nach § 145 Abs. 2 GSVG stellt auf den vom Todestag abhängigen Stichtag ab. Wenn eine Witwe am maßgeblichen Stichtag über kein Einkommen verfügt, kommt Abs. 6 des § 145 GSVG nicht zur Anwendung.

2. Nimmt eine solche Witwe späterhin eine Berufstätigkeit mit Einkommenserwerb auf, so sehen die gesetzlichen Bestimmungen hiefür keine Regelung vor.

3. Entsprechend den Materialien zur inhaltsgleichen Bestimmung zur Witwenpension in § 264 ASVG i. d. F. der 51. Novelle BGBl. Nr. 335/1993, auf welche der Novellen-Gesetzgeber S. 388zum GSVG verwies, wurde bewußt auf eine Ruhensbestimmung für den Fall eines erst späteren Bezuges von Erwerbseinkommen durch eine Witwe verzichtet. Für eine nachträgliche Pensionskürzung aus Gründen des eigenen Einkommens mangelt es daher an einer gesetzlichen Grundlage. - (§ 145 GSVG; § 264 ASVG)

( 10 Ob S 72/98 f)

Rubrik betreut von: VON DR. EDITH MARHOLD-WEINMEIER
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