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OGH: Gleitpension
• 1. Gemäß § 253 c Abs. 3 ASVG ist auf unselbständige Erwerbstätige, auf deren Beschäftigungsverhältnis im letzten Jahr vor der Antragstellung keine zwingenden Arbeitszeitbestimmungen Anwendung gefunden haben, jenes Ausmaß der höchstzulässigen Teilzeitarbeit während des Bezuges der Gleitpension anzuwenden, das für Versicherte maßgeblich ist, die vor der Antragstellung unselbständig erwerbstätig mit Normalarbeitsverpflichtung waren.
• 2. Die in den Gesetzesmaterialien vertretene Ansicht, für solche Erwerbstätige bestünde eine Gleitmöglichkeit nur dann, wenn für die während des Gleitens ausgeübte Erwerbstätigkeit Arbeitszeitvorschriften gelten, geht über den Gesetzeswortlaut des § 253 c Abs. 3 ASVG hinaus, weil sich danach das Ausmaß der ab dem Stichtag verrichteten Arbeitszeit nicht nur aus gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normen, sondern auch aus einer arbeitsvertraglichen Regelung ergeben kann.
• 3. Die Tatsache allein, daß ein Antragsteller noch als handels- und gewerberechtlicher Geschäftsführer einer GmbH tätig war, ist daher nicht von vornherein ein Hinderungsgrund für die Zuerkennung einer Gleitpension. - (§ 253 c Abs. 2 und 3 ASVG)
( 10 Ob S 433/97 t)