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OGH: Arbeitsweg/Versicherungsschutz
• 1. Benützt der Versicherte für den Weg zum Arbeitsplatz ein Kraftfahrzeug, so kann nicht generell davon ausgegangen werden, daß die Beschaffung der Betriebsmittel ausschließlich dem eigenwirtschaftlichen Sektor zuzurechnen sei. Das Auftanken des für die Fahrt zum Arbeitsplatz benützten Fahrzeuges steht in einem so engen inneren Zusammenhang mit der Zurücklegung des Arbeitsweges, daß diese Tätigkeit keine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge hat. Voraussetzung ist, daß zum Tanken kein relevanter Umweg in Kauf genommen wird.
• 2. Der Weg von der Zapfsäule zur Kasse und das Bezahlen des Treibstoffes stehen zufolge Entgeltlichkeit des Treibstoffes in untrennbarem Zusammenhang mit dem Tankvorgang im engeren Sinn und stehen daher ebenso unter Versicherungsschutz. - (§ 175 Abs. 2 Z 1 ASVG)
( 10 Ob S 93/98 v)