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ASoK 11, November 1998, Seite 386

OGH: Begriff Nettoeinkommen

Die für die Beurteilung des Nettoeinkommensbegriffes (Ausgleich mit Verlusten) im Ausgleichszulagenrecht entwickelten Grundsätze können auf § 5 ASVG bzw. § 131 Abs. 4 Z 4 GSVG über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nicht übertragen werden. -131 Abs. 1 Z 4 und § 149 Abs. 3 GSVG; § 5 ASVG)

„Während es nämlich bei der Ausgleichszulage um die Grundversorgung eines Menschen geht, demnach nach dem Willen des Gesetzgebers ein bestimmter, zur Existenzsicherung für erforderlich erachteter Mindestbetrag (Richtsatz nach § 293 ASVG; § 150 GSVG) zur Verfügung stehen soll, um ihm die Deckung seiner (sowie nächster Haushaltsangehöriger) lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sichern, weshalb es nahelag, insoweit auf das Nettoeinkommen eines Pensionsberechtigten (Ausgleichszulagenempfängers) abzustellen, geht es bei der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 ASVG hingegen um die Untergrenze jenes Einkommens, das der vollen Sozialversicherungspflicht unterworfen wird. Erzielt jemand ein Einkommen, das auch nur unwesentlich (im Extremfall unter Umständen auch bloß mit einem Schilling) über dieser Grenze liegt, so unterliegt er der Versicherungspflicht in der Pensions- und der Krankenversicherung, wobei hier auf das Bruttoeinkommen abgestellt wird. Dara...

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