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ASoK 11, November 1998, Seite 384

OGH: Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH/unterschiedliches Rentenalter

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 177 EGV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 7 Abs. 1 a der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat die unterschiedliche Festsetzung des Rentenalters nur für Renten- bzw. Pensionsansprüche erlaubt, die ausschließlich aus dem Risikofall des Alters gewährt werden, oder ist diese Ausnahmeregelung S. 385auch auf Renten- bzw. Pensionsansprüche zu beziehen, die zwar erst ab einem bestimmten Alter, aber darüber hinaus nur wegen einer bestehenden Invalidität (Erwerbsunfähigkeit) gewährt werden?

2. Ist Art. 7 Abs. 1 a und Abs. 2 der Richtlinie 79/7/EWG so auszulegen, daß er einem Mitgliedstaat erlaubt, eine vorher bestandene gleiche Regelung des Rentenalters (hier die Vollendung des 55. Lebensjahres für Männer und Frauen) nach Ablauf der Umsetzungsfrist dahin zu ändern, daß für Männer und Frauen nunmehr ein unterschiedliches Rentenalter (hier die Vollendung des 57. Lebensjahres für Männer und des 55. Lebensjahres für Frauen) festgesetzt wird? - (Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 79/7/EWG; § 122 c Abs. 1 BSVG)

„Der Oberste Gerichtshof hat aus folgenden Erwägungen Bedenken gegen die Vereinbarkeit des ob...

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