Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ASoK 11, November 1998, Seite 383

Aushangpflichtige Gesetze

Dr. Hans Trattner

(H.T.) Für eine Menge von Gesetzen und Verordnungen, insbesondere auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes, schreiben die einzelnen Gesetze vor, daß diese an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen sind. Folgende Gesetze gelten derzeit als aushangpflichtige Gesetze:

Arbeitszeitgesetz (im Betrieb auszulegen gemäß § 24 AZG)

Arbeitsruhegesetz (im Betrieb auszulegen gemäß § 23 ARG)

• Mutterschutzgesetz (im Betrieb auszulegen gemäß § 17 MSchG)

• Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetz (im Betrieb auszulegen gemäß § 27 KJBG)

• Bundesgesetz über die Nachtarbeit der Frauen (im Betrieb auszulegen gemäß § 6 des Gesetzes über die Nachtarbeit der Frauen)

Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz (im Betrieb auszulegen gemäß § 10 KA-AZG)

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (im Betrieb auszulegen gemäß § 18 BäckAG)

Behinderteneinstellungsgesetz (im Betrieb auszulegen gemäß § 23 a)

Gleichbehandlungsgesetz (im Betrieb auszulegen gemäß § 10 c)

• Arbeitnehmer/Innenschutzgesetz (im Betrieb auszulegen gemäß § 129 ASchG)

Daneben gibt es eine Reihe von Verordnungen, die ebenfalls in den Betrieben auszulegen sind. Um es den Betrieben leichter zu machen, ist in der Reihe KODEX des österreichischen Rechts der Band Aushangpflichtige Gesetze (Stand ), bearbeitet von Eva Maria Marat, erschienen.

Daten werden geladen...